9. Betriebsanweisung
Je nach Verwendungsart und Aufstellungsort muss der Betreiber anhand der Betriebsanleitung
weitere Angaben für den sicheren Betrieb der BINKS Airlessgeräte in einer Betriebsanweisung
in der Sprache des Beschäftigten festlegen. Diese Betriebsanweisung ist an geeigneter Stelle
in der Arbeitsstätte bekanntzumachen und von den Beschäftigten zu beachten.
10. Prüfpflicht
Entsprechend den Richtlinien für Flüssigkeitsstrahler ZH 1/406 der Berufsgenossenschaften
sind Farbspritzgeräte bei Bedarf, jedoch mindestens alle 12 Monate durch einen Sachkundigen
darauf zu prüfen, ob ein gefahrloser Betrieb weiterhin möglich ist. Bei stillgelegten Geräten
kann die Prüfung bis zur nächsten Inbetriebnahme hinausgeschoben werden. Der Betreiber ist
verpflichtet, die Anlage zur Prüfung anzumelden, die Ergebnisse der Prüfung sind schriftlich
festzuhalten.
Als Sachkundiger gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende
Kenntnisse auf dem Gebiet der Flüssigkeitsstrahler hat und mit den einschlägigen staatlichen
Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten
Regeln der Technik soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Flüssigkeits-
strahlern beurteilen kann.
Der Unternehmer (Betreiber) hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfung für jeden
Flüssigkeitsstrahler schriftlich festgehalten und bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.
Hierfür stellen wir Ihnen einen Vordruck "Prüfprotokoll für Spritzanlagen" zur Verfügung. Bitte
vervielfältigen Sie diesen Vordruck je nach Bedarf.
Es ist des weiteren darauf zu achten, dass dieser Prüfnachweis am Verwendungsort des
Flüssigkeitsstrahlers vorliegt. Hierfür genügt eine Kopie des Prüfprotokolls oder eine
Prüfplakette.
Ebenso bitten wir Sie, Prüfnachweis, Datum und Sachkundigen in der Tabelle "Prüfnachweise"
einzutragen.
Augabe 06/08
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