Bauaufzug / Transportbühne
5.2
Zugänglichkeit von notwendigen Informationen
Der Betreiber muss allen Personen, die mit der Bedienung, Wartung und
Instandhaltung beauftragt sind, die für die jeweilige Tätigkeit notwendige
Anleitung zugänglich machen.
Er hat sicherzustellen, dass die betreffenden Personen die notwendigen
Anleitungen gelesen und verstanden haben.
Das Gleiche gilt für alle relevanten Sicherheitsdatenblätter, betrieblichen
Anweisungen, Unfallverhütungsvorschriften, Anweisungen von
Zukaufteile- und Betriebsmittelieferanten.
In Abhängigkeit von der betrieblichen Organisation sind die Anleitungen
evtl. weiteren Personen / Abteilungen zugänglich zu machen.
5.3
Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes und der
Verwendung
Der Betreiber muss durch geeignet Maßnahmen in regelmäßigen
Intervallen prüfen, dass die Maschine bestimmungsgemäß verwendet
wird, keine Umbauten oder Manipulationen an der Maschine
vorgenommen wurden und alle Teile voll funktionsfähig sind.
5.4
Ermittlung der Gefährdungen am Einsatzort
Der Betreiber hat alle Gefährdungen am Einsatzort der Maschine zu
ermitteln und die notwendigen Maßnahmen für die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz zu treffen.
5.5
Meldepflichtige Maschinen / Anlagen
Der Betreiber muss meldepflichtige Maschinen / Anlagen bei den
zuständigen nationalen Behörden entsprechend den inhaltlichen und
zeitlichen Vorgaben / Verpflichtungen melden.
5.6
Wiederkehrende Prüfungen
Der Betreiber muss die durch nationales Recht vorgeschriebenen und
geregelten wiederkehrenden Prüfungen durchführen lassen und die
Ergebnisse in geeigneter Weise dokumentieren.
Betriebsanleitung
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GEDA
1500 Z/ZP
BL 076 DE Ausgabe 2014 / 05