Bauaufzug / Transportbühne
8.2
Prüfungen
Der GEDA 500 Z/ZP ist eine Maschine nach der EG-
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Eine Kopie der Konformitätserklärung
ist in dieser Betriebsanleitung abgedruckt.
Bei den Prüfungen werden die sicherheitstechnisch relevanten
Merkmale der Maschine auf Zustand, Vorhandensein und Funktion
durch geeignete Verfahren geprüft. Geeignete Verfahren sind:
Für jede Prüfung sind Prüfumfang, Prüfart, Prüffristen und die zur
Durchführung der Prüfung berechtigen Personen durch den Betreiber
zu definieren.
Einfache Sicht- und Funktions-
kontrollen mit wenigen
Prüfschritten und einfacher
Bewertung
Prüfung aufgrund besondere Anlässe / Schäden
Naturereignisse:
Unfälle:
Veränderungen / Umbauten:
Montage:
Exposition schädigender Stoffe
Montage- und Betriebsanleitung
•
Sichtprüfungen
•
Funktions- und Wirksamkeitsprüfungen
•
Prüfungen mit Mess- und Prüfmitteln
Prüfung durch
Unterwiesene
Prüfung durch befähigte Person
verursachender Einflüsse wie z.B.
•
Blitzschlag
•
Sturm
•
Überschwemmung
•
Kälte > -20°C
•
Zusammenstoß
•
Umsturz
•
Absturz
•
Austausch der Antriebe
•
Austausch der Fangbremse
•
Veränderungen an der Steuerelektronik
•
Austausch von Steuer- und
Schutzeinrichtungen
•
Austausch von elektrischen
Netzanschlussleitungen
•
Zur erstmaligen Inbetriebnahme
•
An einem neuem Einsatzort
•
korrosiver Medien
•
Verschmutzungen unbekannter Herkunft
Schema Prüfungen
Prüfung durch befähigte
Person
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Prüfung durch
zugelassene
Überwachungsstelle
(Wiederkehrende Prüfung)
Bei überwachungspflichtigen
Anlagen. Prüfung entsprechend
nationaler Vorschriften
Prüfungen nach Wartungsplan
Siehe Kapitel Wartung
BL074 DE Ausgabe 03.2011