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1.19 Spezielle Sicherheitshinweise zum
Explosionsschutz
ï Immer so verhalten, dass Explosionsge-
fährdungen vermieden werden
ï Vor der Aufnahme von Arbeiten in ex-
plosionsgefährdeten Bereichen ist eine
schriftliche Arbeitsfreigabe des Betrei-
bers erforderlich. Unbefugte Personen
fernhalten
ï Es dürfen keine Anhaltspunkte bestehen,
dass Teile des Explosionsschutzes fehlen
oder funktionsunfähig sind. Sollte dies
nicht ausgeschlossen sein, Maschine
ausschalten und umgehend den Vorge-
setzten informieren
ï Maßnahmen zum Explosionsschutz dür-
fen niemals deaktiviert, verändert oder
umgangen werden
ï Das Einbringen von Zündquellen wie
Funken, offene Flammen und heiße
Oberflächen in explosionsgefährdete Be-
reiche ist verboten
ï Produkt in regelmäßigen Abständen auf
Beschädigungen prüfen, die ein Zündrisi-
ko darstellen könnten
ï Die Zündtemperatur des Schmierstoffs
muss mindestens 50 Kelvin über der
max. zulässigen Oberflächentemperatur
der Bauteile liegen
951-181-015
Version 05
ï Die Zündtemperatur der umgebenden
explosionsfähigen Gase und Dämpfe
muss größer sein als 125 % der maxima-
len Oberflächentemperatur
ï Die Mindestzündtemperatur und die
Glimmtemperatur der umgeben-
den explosionsfähigen Stäube muss
größer sei als 150 % der maximalen
Oberflächentemperatur
ï Die auf den Explosionsschutz bezogenen
Einsatzgrenzen sind durch die in der
Explosionsschutzkennzeichnung ange-
gebenen Gerätekategorien, Gas- und
Staubgruppen sowie Temperaturklassen
eindeutig definiert. In jedem Fall, auch
bei angegebener Staubgruppe IIIC sind
Leichtmetallstäube als explosionsfähige
Umgebungsmedien unzulässig
ï Nur Werkzeuge und Kleidung verwenden,
die für den Einsatz in explosionsgefähr-
deten Bereichen (ESD) zugelassen sind
ï Transport, Montage-, Reparaturarbeiten
und Arbeiten an elektrischen Teilen dür-
fen nur ausgeführt werden, wenn sicher-
gestellt ist, dass keine explosionsfähige
Atmosphäre vorhanden ist
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1. Sicherheitshinweise
ï Reparaturen oder Änderungen an explo-
sionsgeschützten Maschinen dürfen nur
vom Hersteller oder von einer durch eine
benannte Stelle anerkannten und vom
Hersteller akzeptierten Werkstatt ausge-
führt werden. Werden die Arbeiten nicht
durch den Hersteller selbst durchgeführt,
muss die Reparatur durch einen aner-
kannten Sachverständigen abgenommen
und schriftlich bestätigt werden. Die Re-
paratur ist durch ein Reparaturschild an
der Maschine mit folgenden Angaben zu
kennzeichnen:
- Datum
- ausführende Firma
- Art der Reparatur
- ggf. Kennzeichen des Sachverständigen
ï Transportschäden können zum Verlust
des Explosionsschutzes führen. Bei
erkennbaren Transportschäden das
Produkt nicht montieren bzw. in Betrieb
nehmen
ï Sämtliche Teile des Erdungskonzeptes
müssen ordnungsgemäß vorhanden und
mit der übergeordneten Maschine ver-
bunden sein