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Prüfung und Wartung
5.1
Abnahme und Prüfung
(Verantwortungsbereich des Betreibers)
Achtung!
Werden Abnahme und Prüfungen nicht
durch Fachpersonal des Kranherstellers
durchgeführt und stattdessen Dritte mit der
Wahrnehmung
Betreiber beauftragt, so trägt dieser die
Verantwortung
geeigneten Personals und die Einleitung /
Durchführung der Prüfung.
Anforderungen an die Person des Prüfers:
umfassende Kenntnis des Maschinenbaues und
D
der Elektrik von Kranen
ausreichende Erfahrung in Betrieb, Montage,
D
Wartung und Instandhaltung von Kranen
umfassende
Kenntnisse
D
betreffenden Regeln der Technik, Richtlinien und
gegebenenfalls
Unfallverhütungsvorschriften
diesbezüglicher nationaler Vorschriften sind im
Einzelfall zu beachten, z. B. in Deutschland die
Unfallverhütungsvorschrift Krane.
5.1.1
Abnahmeprüfung vor erster Inbe-
triebnahme
Die Abnahmeprüfung vor der ersten Inbetriebnahme
muss von dem Prüfer bei allen Kranen am betriebsbe-
reiten Kran unter normalen Betriebsbedingungen
durchgeführt werden.
Es muss dafür gesorgt werden, dass bei der Prüfung
niemand mehr gefährdet wird, als nach den Umstän-
den unvermeidbar ist.
Das bei der Prüfung erforderliche Personal, z.B. Kran-
führer, Anschläger, muss für diese Arbeiten qualifiziert
sein und ist vom Betreiber zur Verfügung zu stellen. Die
einwandfreie Verständigung zwischen den an der Prü-
fung beteiligten Personen muss sichergestellt sein.
Wenn die direkte Verständigungsmöglichkeit zwischen
Anschlagstellen und Steuerstellen nicht gegeben ist,
sind vom Betreiber geeignete Einrichtungen zur Verfü-
gung zu stellen.
Die Abnahmeprüfung muss insbesondere umfassen:
Kontrolle des Prüfbuches anhand des Inhaltsver-
D
zeichnisses
Prüfung
der
Übereinstimmung
D
montierten Anlage mit den technischen Vorgaben
Prüfung auf Einhaltung eventuell einzuhaltender
D
Sicherheitsvorschriften, z.B. Unfallverhütungsvor-
schriften
Prüfung der Sicherheitseinrichtungen und –mass-
D
nahmen sowie aller Bremsen auf Wirksamkeit
Prüfung
eventuell
D
Sicherheitsabstände
dynamische
Probebelastung
D
Nennlast des Kranes.
A 683.D
dieser
Aufgabe
für
die
Auswahl
der
die
Abnahme
Sicherheitsvorschriften
Anforderungen
der
zu
fordernder
mit
1,1–facher
Die Prüfung wird bei
Nenngeschwindigkeit und für alle ungünstigsten
Laststellungen
ungünstigsten Laststellungen sind:
bei Schwenkkranen –>: Katzstellung in grösster
Ausladung
bei allen anderen Kranen wie Brücken–, Decken-
lauf–
oder
Spannweitenmitte und in den Katzanfahrmassen.
vom
Lässt der Steuerkreis des Kranes mehrere
Bewegungen gleichzeitig zu (z.B. Heben und
des
Kranfahren), so ist die Prüfung unter Kombination
dieser Bewegungen durchzuführen.
Die
Verwendung
ähnlichem zwischen Kran und Bodenverankerung
als Ersatz für eine Prüflast, ist nicht zulässig.
Statische
D
Nennlast des Kranes in den ungünstigsten Last-
stellungen. Dabei werden ausser der Hubbewe-
gung keine weiteren Bewegungen durchgeführt
und die Last langsam so weit angehoben, dass sie
dicht über dem Boden schwebt.
Es dürfen keine bleibenden Verformungen und of-
z.B.
fenkundige Mängel am Kran auftreten.
Die Ergebnisse der Prüfungen sind im Prüfbuch zu
D
dokumentieren.
Der Prüfer hat über die Inbetriebnahme zu ent-
D
scheiden.
Werden im Zuge der Prüfung Mängel aufgedeckt,
D
so hat der Betreiber für deren Abstellung Sorge zu
tragen; der Prüfer hat darüber zu befinden, ob nach
Mängelbeseitigung
durchgeführt werden muss.
Achtung!
Die Abnahmeprüfung gemäss diesem Ab–
schnitt entbindet nicht von eventuell durch
nationale
Prüfungen, die gegebenenfalls zusätzlich
durchzuführen
Prüfvorschriften für die dynamische bzw.
statische Prüfung höhere
vorsehen als die in diesem Abschnitt angege-
benen, ist dieser Punkt vor Durchführung mit
dem Hersteller des Kranes abzuklären.
5.1.2
Abnahmeprüfung nach wesentli-
chen Änderungen
Nach wesentlichen Änderungen ist vor der Wiederin-
betriebnahme eine Abnahmeprüfung durch einen Prü-
fertig
fer erforderlich.
Beispiele für wesentliche Änderungen sind:
Änderung der Stromart
D
Auswechseln von Katzen
D
Umbau oder Veränderung der Antriebe
D
Erhöhung der Traglast einer Krananlage
D
Verlängerung einer Kranbahn
D
Umsetzen von Kranen auf andere Kranbahnen bei
D
ortsfesten Krananlagen
Schweissen an tragenden Bauteilen
D
durchgeführt.
Hängekranen:
einer
Federwaage
Probebelastung
mit
eine
erneute
Vorschriften
sind.
Falls
Die
jeweils
jeweils
in
oder
1,25–facher
Prüfung
geforderten
nationale
Prüflasten
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