Inbetriebnahme und Bedienung
6.1 Grenzwerteinstellung
Der Sicherheitstemperaturbegrenzer ist auf
den bei der Bestellung angegebenen Wert
eingestellt.
Wurde kein Wert angegeben, ist der Bereich
10 bis 95 °C auf 90 °C, der Bereich 20 bis
120 °C auf 110 °C und der Bereich 40 bis
170 °C auf 150 °C eingestellt.
Soll eine andere Begrenzungstemperatur ein-
gestellt werden, den schwarzen Kunst-
stoffring nach Skala (vgl. Tabelle 2) verstel-
len.
− Drehen im Uhrzeigersinn (): niedrigere
Temperatur,
− Drehen entgegen Uhrzeigersinn (): hö-
here Temperatur.
Tabelle 2: Grenzwerteinstellung
Skalenmarkierung
Änderung Gren-
zwertbereich
in K/Umdrehung
Info
Für die Grenzwerteinstellung muss der STB
am Ventil montiert sein.
10
Grenzwertbereich
10 bis
20 bis
40 bis
95 °C
120 °C
170 °C
~10 °C
~20 °C
~40 °C
~35 °C
~40 °C
~55 °C
~55 °C
~65 °C
~95 °C
~75 °C
~95 °C ~135 °C
~95 °C ~125 °C ~180 °C
~3,2
~3,9
Die Einstellung ist stufenlos. Eine Umdrehung
entspricht je nach Grenzwertbereich ca.
3,2 K; 3,9 K oder 5,6 K (vgl. Tabelle 2).
Bei exakter Neueinstellung der Begren-
zungstemperatur den Sollwertsteller zunächst
durch Drehen entgegen Uhrzeigersinn ()
des schwarzen Kunststoffrings auf den maxi-
malen Sollwert einstellen. Der Temperatur-
fühler muss dann mindestens 5 Minuten ei-
nem Temperaturbad entsprechend der Be-
grenzungstemperatur ausgesetzt sein. Da-
nach wird durch langsames Drehen im Uhr-
zeigersinn () der Sollwert so lange herab-
gesetzt, bis die Begrenzungstemperatur er-
reicht ist und der Federspeicher auslöst.
6.2 Entriegeln nach einer
Störung
Steht der Stift am Sichtfenster des Anschluss-
körpers oben (vgl. Bild 4), ist das Ventil ver-
riegelt.
Ein Entriegeln nach Beseitigung der Störung
mit dem Hebel (Bild 4) vornehmen. Diesen
dazu aufsetzen und nach oben ziehen.
Info
Das Entriegeln ist nur möglich, wenn die Be-
grenzungstemperatur mindestens 10 K unter
~5,6
den eingestellten Grenzwert gefallen ist.
Info
Ist das hydraulische System des Typs 2212
defekt (Druckverlust) dann ist der STB nicht
mehr entriegelbar und muss getauscht wer-
den!
EB 2046