Ladungssicherung
Die Benutzung der Plattform oder anderer Teile
der Ladebordwand als Ladungssicherung ist nicht
erlaubt.
Absicherung im Straßenverkehr
Die Ladebordwand muss nach § 53b Abs.5
StVZO durch Warnblinkleuchten für gelbes Licht und mit
gut sichtbaren rot-weißen Warnflaggen kenntlich
gemacht werden. Ist dies nicht möglich, muss
mindestens eine tragbare Blinkleuchte mitgeführt und
zweckentsprechend betrieben werden. Das Fahrzeug
muss mittels Feststellbremse gegen ein mögliches
Wegrollen gesichert werden. Das Fahrzeug darf nur mit
geschlossener Plattform bewegt werden.
Betriebsanleitung 20 905 341
Abschnitt: Sicherheitshinweise
Ein Schließen der Plattform nur ist zulässig, nachdem
die Hubarme fest gegen den Aufbau gefahren wurden.
Auf keinen Fall am Boden oder in einer Mittelstellung
schließen. Zylinder, Kabel und mechanische Teile
werden sonst zerstört.
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Baureihe X1Standard-1500
Stand: 20.07.2001