10.
Sachmängelhaftung
Gesetzlich ist eine 24-monatige Sachmängelhaftung festgelegt, die mit dem Tag des
Kaufs beginnt. Für die Inanspruchnahme der Sachmängelhaftung sind die Original-
rechnung vorzulegen und bestmöglich durchgeführte Inspektionen nachzuweisen.
Sie haben Anspruch auf die Gewährleistung unter folgenden Voraussetzungen:
•
Es liegt ein Herstellungs-, Material- oder Informationsfehler vor.
•
Der reklamierte Schaden lag schon zum Zeitpunkt der Übergabe vor.
•
Die Veränderung des Produkts erfolgte nicht durch funktionsbedingten Ver-
schleiß oder Alterung.
•
Der Schaden entstand nicht ursächlich durch die Verletzung des bestimmungs-
gemäßen Gebrauchs.
•
Akku: Dieser weist nach maximal 500 Ladezyklen eine Restkapazität von weniger
als 60% der Nominalkapazität auf.
Ein Ladezyklus ist dabei das vollständige Aufladen des Akkus mit einer
Einzelladung oder mehreren Teilladungen (z. B. zwei halben Ladungen).
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind:
•
Alle Verschleißteile gemäß der Verschleißteil-Liste, sofern es sich nicht um Pro-
duktions- oder Materialfehler handelt
•
Schäden, die durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden sind
•
Schäden, die durch Nichtbeachtung des im Kapitel "Instandhaltung" beschriebe-
nen Vorgehens entstanden sind
•
Schäden, die durch unsachgemäße Reparaturwerkzeuge und mangelhafte Pfle-
ge entstanden sind
•
Schäden, die durch den Einsatz von Gebrauchtteilen entstanden sind
•
Schäden, die durch den nachträglichen Anbau von nicht serienmäßigen Ausstat-
tungen und durch technische Veränderungen entstanden sind
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