4.3.2
Mindestabstand zu reflektierenden Flächen
8014303/14Q7/2020-04-27 | SICK
Irrtümer und Änderungen vorbehalten
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Abbildung 6: Mindestabstand zur Gefahrstelle
Höhe der Lichtstrahlen vom Boden
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Gefahrstelle
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Abhängig von Applikation und Abstand muss das Hintertreten der Schutzeinrichtung ver‐
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hindert werden.
Rechenbeispiel
Nachlaufzeit der Maschine = 290 ms
Ansprechzeit nach Lichtwegunterbrechung = 20 ms
T = 290 ms + 20 ms = 310 ms = 0,31 s
S = 1600 mm/s × 0,31 s + 850 mm = 1346 mm
Überblick
Die Lichtstrahlen des Senders können von reflektierenden Flächen und von streuenden
Medien abgelenkt werden. Dies kann dazu führen, dass ein Objekt nicht erkannt wird.
Daher müssen alle reflektierenden Flächen und Gegenstände (z. B. Materialbehälter,
Maschinentisch etc.) einen Mindestabstand a zu den Lichtstrahlen einhalten. Dieser
Mindestabstand a muss nach allen Seiten zu den Lichtstrahlen eingehalten werden.
Dies gilt sowohl in horizontaler, vertikaler und schräger Richtung als auch an den Enden
des Geräts. Der gleiche Bereich muss frei von streuenden Medien (z. B. Staub, Nebel,
Rauch) sein.
Der Mindestabstand a ist abhängig vom Abstand D zwischen Sender und Empfänger.
S
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§
PROJEKTIERUNG
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