A Bestimmungsgemäße Verwendung
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Die „Richtlinie für die bestimmungs- und ordnungsgemäße Verwendung von Flurför-
derzeugen" (VDMA) ist im Lieferumfang dieses Gerätes enthalten. Sie ist Bestandteil
dieser Betriebsanleitung und unbedingt zu beachten. Nationale Vorschriften gelten
uneingeschränkt.
Das in vorliegender Betriebsanleitung beschriebene Fahrzeug ist ein Flurförderzeug,
das zum Heben und Transportieren von Ladeeinheiten geeignet ist.
Es muss nach den Angaben in dieser Betriebsanleitung eingesetzt, bedient und ge-
wartet werden. Eine andere Verwendung ist nicht bestimmungsgemäß und kann zu
Schäden bei Personen, Fahrzeug oder Sachwerten führen. Vor allem ist eine Über-
lastung durch zu schwere oder einseitig aufgenommene Lasten zu vermeiden. Ver-
bindlich für die maximal aufzunehmende Last ist das am Gerät angebrachte Typen-
schild oder das Lastdiagramm. Das Flurförderzeug darf weder in feuergefährlichen,
explosionsgefährdeten Bereichen noch in Korrosion verursachenden oder stark
staubhaltigen Bereichen betrieben werden.
Verpflichtungen des Betreibers: Betreiber im Sinne dieser Betriebsanleitung ist
jede natürliche oder juristische Person, die das Flurförderzeug selbst nutzt oder in de-
ren Auftrag es genutzt wird. In besonderen Fällen (z.B. Leasing, Vermietung) ist der
Betreiber diejenige Person, die gemäß den bestehenden vertraglichen Vereinbarun-
gen zwischen Eigentümer und Nutzer des Flurförderzeuges die genannten Betriebs-
pflichten wahrzunehmen hat.
Der Betreiber muss sicherstellen, dass das Fahrzeug nur bestimmungsgemäß ver-
wendet wird und Gefahren aller Art für Leben und Gesundheit des Benutzers oder
Dritter vermieden werden. Zudem ist auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvor-
schriften, sonstiger sicherheitstechnischer Regeln sowie der Betriebs-, Wartungs-
und Instandhaltungsrichtlinien zu achten. Der Betreiber muss sicherstellen, dass alle
Benutzer diese Betriebsanleitung gelesen und verstanden haben.
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Bei Nichtbeachtung dieser Betriebsanleitung entfällt unsere Gewährleistung. Ent-
sprechendes gilt, wenn ohne Einwilligung des Hersteller-Kundendienstes vom Kun-
den und/oder Dritten unsachgemäß Arbeiten an dem Gegenstand ausgeführt worden
sind.
Anbau von Zubehörteilen: Der An- oder Einbau von zusätzlichen Einrichtungen, mit
denen in die Funktionen des Flurförderzeuges eingegriffen wird oder diese Funktio-
nen ergänzt werden, ist nur nach schriftlicher Genehmigung des Herstellers zulässig.
Ggf. ist eine Genehmigung der örtlichen Behörden einzuholen.
Die Zustimmung der Behörde ersetzt jedoch nicht die Genehmigung durch den Her-
steller.
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