haben und entsprechend § 6, Absatz (3) MessEG einer Konformitätser-
klärung ihrer Hersteller bedürfen.
Die Summe aller Latenzzeiten von der Erfassung der Messwerte durch
die Messwertaufnehmer des Zählers bis zur Bereitstellung der abrech-
nungsrelevanten Messwertinformationen auf der LMN-Schnittstelle
beträgt im ungünstigsten Betriebsfall der Schnittstellen mit einer Wahr-
scheinlichkeit von > 99,95 % nicht mehr als 3,42 Sekunden.
Wird der Zähler als Primärzähler eingesetzt, so wird auch der
Messwert als Primärwert über die LMN Schnittstelle übertragen.
Bei angeschlossenem Smart-Meter-Gateway werden neue
Messwerte im Smart-Meter-Gateway gebildet, die dann als
Grundlage für Verrechnungszwecke genutzt werden können.
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