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Prüfpflichten Für Fahrzeughebebühnen (Österreich) - RP-Tools RP-4035 Installations- Und Wartungshandbuch

4 säulen hebebühne für spureinstellung
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RP-4035,4040,4050,4060
Prüfpflichten für Fahrzeughebebühnen (ÖSTERREICH)
Abnahmeprüfung gemäß § 7 AM-VO (Arbeitsmittelverordnung)
(1) Fahrzeughebebühnen sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen.
(2) Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
1.
Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, der korrekten Montage und der Stabilität,
2.
Prüfung der Steuer- und Kontrolleinrichtungen,
3.
erforderlichenfalls Funktionsprüfung mit und ohne Belastung,
4.
Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen,
5.
Prüfung der sicheren Zu- und Abfuhr von Stoffen und Energien,
6.
Prüfung der Schutzmaßnahmen für allfällig vorhandene, nicht vermeidbare Restrisiken, wie Sicherheitsaufschriften,
Warneinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen,
7.
bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb
gehoben wird.
(3) Für Abnahmeprüfungen sind heranzuziehen:
1.
ZiviltechnikerInnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder
2.
zugelassene Prüfstellen gemäß § 71 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, (GewO), im Rahmen ihrer
Zuständigkeit, oder
3.
akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, (AkkG), im Rahmen ihrer
Befugnisse oder
4.
Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse.
5.
Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen gemäß § 15 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II
Nr. 210/2009
Wiederkehrende Prüfung gemäß § 8 AM-VO (Arbeitsmittelverordnung)
(1) Fahrzeughebebühnen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden
Prüfung zu unterziehen.
(2) Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
1.
Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmitteln,
2.
Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen,
Bewegungsbegrenzungen,
3.
Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken,
Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen
(3) Für Wiederkehrende Prüfungen sind heranzuziehen:
1.
ZiviltechnikerInnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder
2.
zugelassene Prüfstellen gemäß § 71 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, (GewO), im Rahmen ihrer
Zuständigkeit, oder
3.
akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, (AkkG), im Rahmen ihrer
Befugnisse oder
4.
Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse.
5.
Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen gemäß § 15 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II
Nr. 210/2009
6.
Sonstige geeignete fachkundige Personen
(4) Wenn wiederkehrende Prüfungen von Fahrzeughebebühnen durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, ist
abweichend von Abs. 3 mindestens jedes vierte Jahr
1.
eine Person nach Abs. 3 Ziffer 1 bis 4 heranzuziehen,
2.
dafür zu sorgen, dass die fachkundigen Betriebsangehörigen dieser Prüfung beigezogen werden oder durch die PrüferInnen
über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte oder Methoden für die Durchführung dieser Prüfung (z.B. durch
Weitergabe des Prüfbefundes) informiert werden.
REV. 01
RP-TOOLS Werkstatt-Technik
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