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Lenovo ThinkCentre e51 Kurzübersicht Seite 66

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oder die Lieferung einer gleichwertigen Ersatzmaschine begrenzt. Wenn die
Produkte normalerweise für persönliche, Haushalts- oder Konsumzwecke
benutzt werden oder die Voraussetzung oder Gewährleistung zur Verschaffung
von Eigentum, stillschweigendem Besitz oder das Recht zum Verkauf betroffen
sind, finden die Haftungsbegrenzungen dieses Absatzes keine Anwendung.
Geltendes Recht: Der folgende Text ersetzt "dass die Gesetze des Landes zur
Anwendung kommen, in dem die Maschine erworben wurde" im ersten Satz:
dass die Gesetze des Staates oder Territoriums zur Anwendung kommen.
KAMBODSCHA UND LAOS
Geltendes Recht: Der folgende Text ersetzt "dass die Gesetze des Landes zur
Anwendung kommen, in dem die Maschine erworben wurde" im ersten Satz:
dass die Gesetze des Staates New York, Vereinigte Staaten von Amerika, zur
Anwendung kommen.
KAMBODSCHA, INDONESIEN UND LAOS
Schiedsspruchverfahren: Der folgende Text wird unter dieser Überschrift hinzuge-
fügt:
Verfahren und Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder
damit in Zusammenhang stehen, werden in Singapur durch Schiedsspruch in
Übereinstimmung mit den geltenden Richtlinien des Singapore International
Arbitration Center ("SIAC-Richtlinien") geregelt bzw. beigelegt. Der in Schrift-
form abzufassende Schiedsspruch ist endgültig und bindend für alle Parteien
ohne Einspruchsmöglichkeit und muss eine Darlegung der Fakten sowie eine
Begründung enthalten.
Es müssen drei Schiedsrichter bestellt werden, wobei jede Partei berechtigt ist,
einen Schiedsrichter zu ernennen. Die von den Parteien ernannten Schiedsrich-
ter bestimmen vor Beginn des Verfahrens den dritten Schiedsrichter. Dieser
übernimmt den Vorsitz. Bei Ausfall des Vorsitzenden kann der Vorsitz vom
Präsidenten des SIAC übernommen werden. Bei Ausfall eines der beiden ande-
ren Schiedsrichter kann dieser von der betreffenden Partei neu ernannt wer-
den. Das Verfahren wird an dem Punkt fortgesetzt, an dem der jeweilige
Schiedsrichter ausgetauscht wurde.
Verweigert oder unterlässt eine der Parteien die Ernennung eines Schiedsrich-
ters innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab dem Datum, zu dem die andere Par-
tei ihren Schiedsrichter ernannt hat, wird der zuerst ernannte Schiedsrichter
zum alleinigen Schiedsrichter, vorausgesetzt, dass er rechtmäßig und ord-
nungsgemäß ernannt wurde.
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