keit der Prothese bei niedrigen Signalen und zu deutlich erhöhter Störemp
findlichkeit. Die Elektrode bei der Anprobe nach einer Tragezeit von ca. 10 –
15 min. nochmals einstellen, da Schweißbildung auf der Hautoberfläche den
Hautübergangswiderstand verringert. Danach braucht die Elektrode – bis
auf wenige Ausnahmen – nicht erneut eingestellt zu werden.
8 Entsorgung
Dieses Produkt darf nicht mit unsortiertem Hausmüll entsorgt werden.
Eine nicht den Bestimmungen Ihres Landes entsprechende Entsor
gung kann sich schädlich auf die Umwelt und die Gesundheit auswir
ken. Bitte beachten Sie die Hinweise der für Ihr Land zuständigen
Behörde zu Rückgabe- und Sammelverfahren.
9 Rechtliche Hinweise
9.1 Haftung
Die Otto Bock Healthcare Products GmbH, im Folgenden Hersteller ge
nannt, haftet nur, wenn die vorgegebenen Be- und Verarbeitungshinweise
sowie die Pflegeanweisungen und Wartungsintervalle des Produktes einge
halten werden. Der Hersteller weist ausdrücklich darauf hin, dass dieses
Produkt nur in den vom Hersteller freigegebenen Bauteilkombinationen (sie
he Gebrauchsanweisungen und Kataloge) zu verwenden ist. Für Schäden,
die durch Bauteilkombinationen und Anwendungen verursacht werden, die
nicht vom Hersteller freigegeben wurden, haftet der Hersteller nicht. Das
Öffnen und Reparieren dieses Produkts darf nur von autorisiertem Ottobock
Fachpersonal durchgeführt werden.
9.2 CE-Konformität
Das Produkt erfüllt die Anforderungen der Richtlinie 93/42/EWG für Medi
zinprodukte. Aufgrund der Klassifizierungskriterien für Medizinprodukte
nach Anhang IX der Richtlinie wurde das Produkt in die Klasse I eingestuft.
Die Konformitätserklärung wurde deshalb von Ottobock in alleiniger Verant
wortung gemäß Anhang VII der Richtlinie erstellt.
9.3 Warenzeichen
Alle innerhalb des vorliegenden Begleitdokuments genannten Bezeichnun
gen unterliegen uneingeschränkt den Bestimmungen des jeweils gültigen
Kennzeichenrechts und den Rechten der jeweiligen Eigentümer.
Alle hier bezeichneten Marken, Handelsnamen oder Firmennamen können
eingetragene Marken sein und unterliegen den Rechten der jeweiligen Ei
gentümer.
Ottobock | 13