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Aufbau- und Verwendungsanleitung
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3. Hinweis z�m �bba� des Gerüstes
Der Abbau des errichteten Gerüstes erfolgt in umgekehrter Reihenfolge des Aufbaus.
Dabei ist zu beachten, dass die für das Montagepersonal notwendigen Plattformen oder
Gerüstbohlen vorher wieder als Standplätze zu errichten und dabei vollflächig auszulegen sind.
Keinesfalls dürfen Teile des Gerüstes (Streben, Plattformen u.ä.) ausgebaut werden, bevor
die darüberliegenden Ebenen nicht vollständig abgebaut sind.
. Verwend�ngsvorschriften
1. Der Aufstieg zur Arbeitsbühne darf nur von innen erfolgen.
2. Es ist unzulässig, sich bei Arbeiten gegen den Seitenschutz
zu stemmen.
3. Es ist unzulässig, auf den Belagflächen zu springen.
4. Es dürfen keine horizontalen Lasten erzeugt werden, z. B. durch Arbeiten
auf angenzenden Konstruktionen, die ein Umkippen des Gerüstes bewirken
können.
5. Bei der Verwendung der Gerüste in Durchgangsgebäuden, an unverkleideten Gebäuden
oder Gebäudeecken sind besonders die Windverhältnisse zu beachten, um ein Umkippen des
Gerüstes zu vermeiden.
6. Es ist verboten, die Plattformhöhe durch Verwendung von Leitern, Kisten oder anderen
Vorrichtungen zu vergrößern.
7. Werkzeuge und Materialien dürfen nur nach oben hochgereicht werden. Dabei immer das
Gewicht der Werkzeuge und Materialien berücksichtigen, um die Arbeitsplattform nicht zu
überlasten. Der Hochgebende darf die Last erst loslassen, wenn der Abnehmende die Last
sicher in den Händen hält.
8. Gerüste mit Lenkrollen können nach dem Aufbau zum späteren Standort verfahren werden
(Bodengefälle darf nicht mehr als 3 % betragen). Jeder Anprall ist zu vermeiden. Nach dem
Verfahren ist die Ausrichtung des Gerüstes erneut zu überprüfen.
9. Beim Verfahren des Gerüstes ist stets darauf zu achteten, dass keine spannungsführenden
Anlagenteile berührt werden.
10. Elektrische Geräte (Bohrmaschinen o. ä.) dürfen nur mit Schutzkleinspannung (48 V), mit
Schutztrennung (Trenntrafo) oder wenn sie über einen Fehlerstromschutzschalter mit einem
Fehlerstrom 30 mA angeschlossen sind, auf dem Gerüst betrieben werden. Die Vorschriften der
BGI 594 (vormals ZH 1/228) müssen angewandt werden.
11. Werkzeuge und Materialien müssen so auf der Arbeitsplattform gelagert werden, dass
seitlich 20 cm der Arbeitsplattform als Durchgang frei bleiben.
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