• Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen hinsichtlich ihres ord-
nungsgemäßen Zustandes, ihrer Eignung, ihrer Zusammenschaltung, ihrer Aufstellungsbedingungen
und ihrer Installation/Montage
• Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen, daraufhin, ob durch sie bei Lüftungsanlagen, Gas-
warneinrichtungen, Inertisierungseinrichtungen deren ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit gewährleis-
tet ist.
• Verbindungselemente und andere technische Einrichtungen (wie Blitzschutz, Anforderungen an Fußbö-
den) hinsichtlich ihres Zustandes, ihrer Zusammenschaltung und ihrer Installation/Montage auf ihre Ex-
plosionssicherheit (z. B. Verlegeart, Isolationswiderstand von elektrischen Kabeln und Leitungen);
• Bedeutsame Wechselwirkungen von Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvor-
richtungen und deren Verbindungselementen – untereinander und mit anderen Anlagenteilen – sind zu
berücksichtigen. Dazu gehören z. B. Prüfungen des Potenzialausgleiches, der Einbindung von Rohrlei-
tungen in den Potenzialausgleich, des Überspannungsschutzes und des Blitzschutzes, Ausrichtung von
Aggregaten
6.2.3 Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen
Vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen ist eine vollumfängliche Prüfung der Anlage in
ihrer Gesamtheit erforderlich.
Eine prüfpflichtige Änderung liegt vor, wenn durch die Änderung die Sicherheit der Anlage beeinflusst wird.
Die Bewertung von prüfpflichtigen Änderungen erfolgt gemäß den einschlägigen nationalen Vorschriften.
Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich auf die vorgenommenen Änderungen beschrän-
ken. Es ist zu prüfen, ob die Anlage entsprechend den Vorschriften geändert wurde und vorschriftsmäßig
funktioniert. Vgl. die Anforderungen zur Erstinbetriebnahme (Kap. 6.2.1).
6.2.4 Wiederkehrende Prüfungen
Anlagen müssen entsprechend den einschlägigen Vorschriften wiederkehrend vollumfänglich in ihrer Ge-
samtheit geprüft werden. Die wiederkehrenden Prüfungen dienen der Aufrechterhaltung der Sicherheit der
Anlage. Dabei wird unter anderem der Istzustand der Anlage mit dem Sollzustand (entsprechend dem
Sicherheitskonzept und der vorliegenden Prüfaufzeichnungen) verglichen.
Die Prüfung von Löschanlagen / Feuerunterdrückungseinrichtungen hat mindestens alle 2 Jahre zu erfol-
gen. Die Prüfung von Lüftungsanlagen, Gaswarn- und Inertisierungseinrichtungen muss mindestens jähr-
lich wiederkehrend erfolgen.
Auf die wiederkehrende Prüfung, z.B. von Geräten, Schutzsystemen, etc. sowie Lüftungsanlagen, Gas-
warn- und Inertisierungseinrichtungen kann teilweise verzichtet werden, wenn ein geprüftes Instandhal-
tungskonzept vorliegt. Die vollumfängliche Prüfung der Gesamtanlage bleibt hiervon unberührt.
6.3 Nachweis der Prüfungen
Die Ergebnisse der Prüfungen nach den Abschnitten sind in einem Prüfbuch oder Prüfbericht festzuhalten.
Dies gilt auch für festgestellte Mängel oder Bedenken gegen den Betrieb der Anlage.
Gehen Sie entsprechend den einschlägigen nationalen Vorschriften vor.
Beachten Sie für Deutschland insbesondere die DGUV-Information 205-026 zur Aufbewahrung der Auf-
zeichnungen.
LIT MK (E5) 08/2020
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