3
Vorschriften
3.1
Normen, Vorschriften und Richtlinien
Für die Montage und den Betrieb der Heizungsanlage die
landesspezifischen Normen und Richtlinien beachten!
Die Angaben auf dem Typschild des Heizkessels beach-
ten.
3.2
Gültigkeit der Vorschriften
Geänderte Vorschriften oder Ergänzungen sind ebenfalls zum Zeitpunkt
der Installation gültig und müssen erfüllt werden.
3.3
Hinweise zu Installation und Betrieb
Bei Installation und Betrieb der Heizungsanlage beachten:
• örtlichen Baubestimmungen über die Aufstellbedingungen
• örtlichen Baubestimmungen über die Zu- und Ablufteinrichtungen
sowie des Schornsteinanschlusses
• Bestimmungen für den elektrischen Anschluss an die Stromversor-
gung
• Vorschriften und Normen über die sicherheitstechnische Ausrüstung
der Wasser-Heizungsanlage.
Betriebsbedingungen
Kesselwasservolumenstrom:
Mindestkesselwassertemperatur: Keine Anforderung.
Betriebsunterbrechung:
Heizkreisregelung mit Heizungs-
mischer:
Mindestrücklauftemperatur:
Sonstige:
Tab. 7
Betriebsbedingungen GB145
3.4
Genehmigungs- und Informationspflicht
▶ Darauf achten, dass regional bedingt Genehmigungen für die Abgas-
anlage und den Kondensatanschluss an das öffentliche Abwasser-
netz erforderlich sind.
▶ Vor Montagebeginn den zuständigen Schornsteinfeger informieren.
3.5
Qualität des Heizwassers
Zur Befüllung und Wasserergänzung des Heizwassers darf nur Wasser in
Trinkwasserqualität eingesetzt werden.
Die Wasserbeschaffenheit ist ein wesentlicher Faktor für
die Erhöhung der Wirtschaftlichkeit, der Funktionssi-
cherheit, der Lebensdauer und der Betriebsbereitschaft
einer Heizungsanlage.
Ungeeignetes oder verschmutztes Wasser kann zu Störungen im Heiz-
kessel und Beschädigungen des Wärmetauschers oder der Warmwas-
serversorgung durch u. a. Schlammbildung, Korrosion oder Verkalkung
führen.
Achten Sie auf Folgendes:
• Anlage vor dem Füllen gründlich spülen.
• Brunnen- und Grundwasser sind als Füllwasser nicht geeignet.
• Um das Gerät über die gesamte Lebensdauer vor Kalkschäden zu
schützen und einen störungsfreien Betrieb zu gewährleisten, muss
Logano plus GB145 – 6 720 641 351 (2013/06)
Zur Übertragung der vollen Kes-
selleistung muss T 30 K sein.
Keine Anforderung.
Keine Anforderung.
Keine Anforderung.
Brennstoff: Heizöl EL, schwefel-
arm nach DIN 51603 -1 oder-
Heizöl ELA Bio10 nach DIN
SPEC 51603-6
die Gesamtmenge an Härtebildnern im Füll- und Ergänzungswasser
des Heizkreislaufs begrenzt werden.
• Bei Anlagen mit Wasserinhalten 50 Liter/kW, z. B. bei Einsatz von
Pufferspeichern, muss das Wasser aufbereitet werden. Freigege-
bene Maßnahme zur Wasseraufbereitung ist die Vollentsalzung des
Füll- und Ergänzungswassers mit einer Leitfähigkeit
10 Mikrosiemens/cm (= 10 μS/cm). Statt einer Wasseraufberei-
tungsmaßnahme kann auch eine Systemtrennung direkt hinter dem
Heizkessel mit Hilfe eines Wärmetauschers vorgesehen werden.
• Weitere freigegebene Zusatzmittel oder Frostschutzmittel sind bei
Buderus zu erfragen. Bei der Verwendung dieser freigegebenen Mit-
tel sind unbedingt die Herstellerangaben zur Befüllung und zu den
regelmäßig durchzuführenden Überprüfungen bzw. Korrekturmaß-
nahmen zu beachten.
3.6
Verbrennungsluft-Abgasanschluss
Die IWO-TRÖI in der neuesten Fassung beachten.
▶ Länderspezifische Bestimmungen beachten.
▶ Weitere Informationen zum Verbrennungsluft-Abgasanschluss und
zu Abgassystemen Kapitel 6.1, Seite 16 sowie die mitgelieferte
Dokumentation „Hinweise zur Abgasführung".
3.6.1
Raumluftabhängiger Betrieb
Wenn ein raumluftunabhängiger Betrieb nicht gewünscht wird oder
bauseits nicht möglich ist, kann der Heizkessel raumluftabhängig ange-
schlossen werden.
Wenn der Heizkessel raumluftabhängig betrieben wird, muss der Auf-
stellraum mit den erforderlichen Verbrennungsluftöffnungen versehen
sein.
▶ Keine Gegenstände vor die Verbrennungsluftöffnungen stellen. Die
Verbrennungsluftöffnungen müssen immer frei sein.
Bauart B
xx
GEFAHR: Lebensgefahr durch Vergiftung!
Unzureichende Verbrennungsluftzufuhr kann zu gefähr-
lichen Abgasaustritten führen.
▶ Verbrennungsluftzufuhr sicherstellen.
▶ Be- und Entlüftungsöffnungen in Türen, Fenstern
und Wänden nicht verschließen oder verkleinern.
▶ Ausreichende Verbrennungsluftzufuhr auch bei
nachträglich eingebauten Geräten sicherstellen z. B.
bei Abluftventilatoren sowie Küchenlüftern und
Klimageräten mit Abluftführung nach außen.
▶ Bei unzureichender Verbrennungsluftzufuhr das Ge-
rät nicht in Betrieb nehmen.
Bei Abgassystemen der Bauart B wird die Verbrennungsluft dem Auf-
stellraum entzogen. Die Abgase gelangen über das Abgassystem nach
außen. In diesem Fall die gesonderten Vorschriften für den Aufstellraum
und den raumluftabhängigen Betrieb einhalten. Zur Verbrennung muss
genügend Verbrennungsluft zuströmen.
3.6.2
Raumluftunabhängiger Betrieb
Bauart C
xx
Bei den Abgassystemen der Bauart C wird die Verbrennungsluft des
Heizkessels von außerhalb des Hauses zugeführt. Das Abgas wird nach
außen abgeführt. Die Verkleidung des Heizkessels ist dicht ausgeführt
und ist ein Teil der Verbrennungsluftzufuhr. Es ist deshalb bei raumluf-
tunabhängigem Betrieb dringend erforderlich, dass bei einem Heizkes-
sel, der sich in Betrieb befindet, die Vorderwand immer geschlossen ist.
▶ Verbrennungsluft-Abgasanschluss entsprechend der Installations-
anleitung des Abgassystems montieren.
Vorschriften
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