1.Vorschriften und Richtlinien
Der Buderus Gas- -Spezialheizkessel GE 434 X mit
atmosphärischer Gasfeuerung entspricht in seiner
Konstruktion und in seinem Betriebsverhalten den
Anforderungen der Gasgeräterichtlinie 90/396/EWG
und der Wirkungsgradrichtlinie 92/42/EWG, unter
Berücksichtigung der EN 437 und prEN 656.
Bei Installation und Betrieb sind zu beachten:
- - die örtlichen Baubestimmungen über die Aufstellbe-
dingungen, die Zu- - und Ablufteinrichtungen und den
Schornsteinanschluß.
- - die Bestimmungen für den elektrischen Anschluß an
die Stromversorgung.
- - die technischen Regeln des Gasversorgungsunter-
nehmens über den Anschluß des Gasbrenners an
das örtliche Gasnetz.
- - die Vorschriften und Normen über die sicherheits-
technische Ausrüstung der Wasserheizungsanlage.
Die Montage, der Gas- - und Abgasanschluß, die Erst- -
inbetriebnahme, der Stromanschluß sowie die War-
tung und Instandhaltung dürfen nur durch eine Fach-
firma ausgeführt werden. Arbeiten an gasführenden
Teilen sind von einer konzessionierten Fachfirma aus-
zuführen.
Die Reinigung und Wartung ist einmal jährlich durch-
zuführen. Dabei ist die Gesamtanlage auf ihre ein-
wandfreie Funktion zu überprüfen. Aufgefundene Män-
gel sind umgehend zu beheben.
Bauart:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gas- -Kategorie:
. . . . . . .
Stromart:
. . . . . . . . . . . . .
Verwendungsmöglichkeit des Kessels:
- - Zul. Vorlauftemperatur: GE 434X
- - Zulässiger Gesamtüberdruck: GE 434X:
Die max. Zeitkonstante beträgt beim:
- -Temperaturwächter:
- -Sicherheitstemperaturbegrenzer:
- -Temperaturregler:
*) Die Angaben auf dem Typenschild sind maßgeblich und zu beach- -
ten.
Bitte beachten Sie auch:
- - Zusatzblatt " Installationshinweise für Ersteller von
Heizungsanlagen ".
- - Anforderung an das Kesselwasser: siehe Arbeits-
blatt K8 " Wasseraufbereitung für Heizungsan- -
lagen ".
- - Zusatzblatt " Hinweise für die Ausrüstung von Heiß-
wasserzeugern ".
B
bzw. B
11
11BS
DE II
2ELL3P 20; 50 mbar
AT II
2H3B/P 20; 50 mbar
LU I
2E 20 mbar
CH I
2H 20 mbar
230 VAC, 50Hz, IP 40
. . . . . . . .
120 _C*
30 sec.
30 sec.
30 sec.
Bauart B
(ohne Abgasüberwachung)
11
Kessel ohne Abgasüberwachung dürfen nur in Räu-
men installiert werden, die nicht zu den Wohnräumen
des Gebäudes gehören und mit einer den Vorschriften
entsprechenden Belüftung versehen sind, z.B. Heiz-
räume.
Bauart B
11BS
Entsprechend regionaler oder nationaler Verordnun-
gen oder Gesetze kann eine Abgasüberwachung vor-
geschrieben sein, z.B. beim Betreiben des Kessels in
Wohnräumen oder vergleichbaren Nutzungseinrichtun-
gen oder in einer Dachheizzentrale.
Die Abgasüberwachung unterbricht die Gaszufuhr zum
Brenner, wenn Abgas in den Aufstellungsrum aus-
strömt, und der Brenner geht außer Betrieb. Nach
einer Verzögerungszeit geht der Brenner automatisch
wieder in Betrieb sofern Wärmebedarf vorhanden ist.
Ein Eingriff bei der Abgasüberwachung könnte bei
Austritt von Abgas in den Aufstellungsraum Menschen
in Lebensgefahr bringen.
Nach der Montage der Abgasüberwachung muß die
Bauart- -Angabe auf dem Typenschild " B11" unaus-
löschlich ergänzt werden durch " BS", z.B. mit einem
Permanent- - oder Dia- - Schreiber.
Bei häufigen Ansprechen der Abgasüberwachung muß
der Fehler durch eine Fachfirma behoben und eine
Funktionsprüfung durchgeführt werden. Beim Aus-
tausch von Teilen dürfen nur Orginal - - Ersatzteile ver-
wendet werden.
Vorschriften Schweiz. Österreich und Luxemburg
Für die Schweiz gilt abweichend:
Die Kessel wurden nach den Anforderungen der
Luftreinhalteverordnung (LRV, Anhang 4) sowie der
6 bar*
Wegleitung für Feuerpolizeivorschriften der VKF ge-
prüft und vom SVGW zugelassen.
Bei der Installation sind die Richtlinien für den Bau und
den Betrieb von Gasfeuerungen G3 d/f, die Gasleit- -
sätze G1 des SVGW sowie kantonale Feuerpolizeili-
che Vorschriften zu beachten.
Zulässig ist unabhängig vom Aufstellungsraum aus-
schließlich Bauart B
Für Österreich gilt abweichend:
Zulässige Vorlauftemperatur: 100 °C
Bei der Installation sind die örtliche Bauordnung sowie
die ÖVGW- -Richtlinie G1 bzw. G2 (ÖVGW- -TR Gas
bzw. Flüssiggas) einzuhalten.
Für Luxemburg gilt abweichend:
Zulässige Vorlauftemperatur: 100 °C
(mit Abgasüberwachung)
(mit Abgasüberwachung)
11BS
.
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