Fahren unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen max. zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie
angepasster Geschwindigkeit bei schlechten Straßen- und Witterungsverhältnissen
Be- und Entladen nur im abgesicherten Bereich oder mit zusätzlichen Absicherungsmaßnahmen des öffentlichen
Straßenbereichs
Abstellen / Parken des Anhängers nur mit Absicherung gegen Wegrollen
Das periodische Vorführen des Anhängers zur Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfungen durch Fachpersonal,
sowie der Nachweis dessen, gilt als Voraussetzung zur Teilnahme im Straßenverkehr. Für das regelmäßige Pflegen
bzw. Reinigen des Anhängers sowie die Durchführung der Wartung ist der Betreiber / Nutzer des Anhängers
verpflichtet.
Missbräuchliche Verwendung
Bei nicht sachgemäßer (sachwidriger) Verwendung z. B.:
Personen- und Tiertransporte
Transport von Gütern, für die besondere Vorschriften gelten und / oder gesonderte Fahrzeugausführungen
notwendig sind (z. B. chemische Stoffe)
Beladen mit einer zu hohen Nutzlast
Überschreitung der max. zulässigen Achs- / Stütz- / und Anhängelast
Transportieren von Fahrzeugen / Ladegütern, welche die gültige Gesamtbreite überschreiten
Fahren mit schlecht gesicherter bzw. ungesicherter Ladung
Transport von heißen Materialien (z. B. Teer)
Fahren mit schlechter Ladungsverteilung (einseitige, punktuelle Belastung)
Nicht vom Hersteller genehmigte bzw. eigenmächtige bauliche Änderungen am Anhänger
Verwendung von nicht genehmigten Ersatz- oder Zubehörteilen
Fahren mit defekter Beleuchtungsanlage bzw. mit Fehlfunktion der Elektrik
Fahren mit verschmutztem Anhänger, bei dem die Kennzeichnung, Beleuchtung, Markierungen nicht bzw.
schlecht zu erkennen sind
Fahren mit nicht eingeklappten oder hochgestellten Stützvorrichtungen
Fahren mit nicht verschlossenen Aufbauten (Werkzeugkasten, Bordwände, Plane ...)
Eigenständige Durchführung der Wartung / Instandsetzung von sicherheitsrelevanten Bauteilen, welche nur durch
Fachpersonal gewartet und instandgesetzt werden dürfen
Abstellen des Anhängers ohne ausreichende Sicherheit gegen Wegrollen
Verwendung des Anhängers nicht gemäß Konformitätserklärung bzw. Betriebsanleitung
Durch falsches Ankuppeln an das Zugfahrzeug
Betreiben des Anhängers ohne gültige Zugabstimmung mit der Zugmaschine
Wenn der Anhänger nicht betriebsfertig ist oder abgeändert wurde
Durch Außerkraftsetzen von Schutzvorrichtungen
Bedienen der Auffahrrampen, wenn sich eine Person im Gefahrenbereich aufhält
Durch Überschreiten der maximalen zulässigen Geschwindigkeit oder Fahren mit unangepasster Geschwindigkeit
bei schlechten Witterungsverhältnissen oder schlechter Fahrbahn
Durch Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichtes (siehe Typenschild) ist eine Zerstörung des Anhängers
möglich.
Der Anhänger ist bei Änderung sofort stillzulegen!
Für durch Nichtbeachtung resultierende Schäden lehnt die UNSINN Fahrzeugtechnik GmbH jegliche Haftung ab. Die
Risiken hierfür trägt allein der Benutzer.
2.2 Zugabstimmung
Zur bestimmungsgemäßen Verwendung gehört die Durchführung einer Zugabstimmung. Die Scheibenbremse
zeigt im Gegensatz zur Trommelbremse bei Überlastung dem Fahrer zunächst kein spürbares Nachlassen der
Bremswirkung an.
Diese Überlastung kann dazu führen, dass die Bremsen der Zugmaschine oder des Anhängers überhitzen. Als Folge
von überlasteten Bremsen können nachlassende Bremskräfte, höherer Bremsbeläge- und / oder
Bremsscheibenverschleiß sowie Radlager- oder Achsschäden entstehen.
Für eine optimale Verteilung der Abbremsung im Gesamtzug ist es erforderlich, nach einer kurzen Einlaufzeit von
2000 – 5000 km oder innerhalb von 14 Tagen nach Fahrzeugübernahme, und bei jedem Zugmaschinenwechsel, in
beladenem Zustand eine Zugabstimmung der Bremsanlage nach 71/320/EG oder ECE R13, durch einen neutralen
Bremsendienst durchzuführen.
UNSINN Fahrzeugtechnik GmbH
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