6.10 Anschluss an das Sicherheitsventil
Im Kältemittelkreislauf ist ein Sicherheitsventil vorhanden.
Einige Normen schreiben vor, dass der Auslass dieser
Sicherheitsventile in den Außenbereich abgeleitet werden
muss. Hierzu ist es erforderlich eine entsprechende Lei-
tung zu montieren und diese an das Ventil anzuschließen.
Diese Leitung darf keinen kleineren Durchmesser als der
Ventilausgang haben und ihr Gewicht darf nicht auf dem
Ventil lasten.
Achtung!
Der Kältemittelauslass des Sicherheitsventils muss in
Bereiche geleitet werden in denen der Austrittsstrahl
Personen keinen Schaden zufügen kann!
6.11 Wasserdurchflussmenge am Verdampfer
Warnung!
Der nominale Wasser- bzw. Soledurchsatz am Verdampfer
ist abhängig von den Auslegungsbedingungen des Geräts.
Im Idealfall sollte der Wasserdurchfluss am Verdampfer
bei Vollast (= alle Verdichter an) einen Temperatur-
unterschied zwischen Vor- und Rücklauf von ca. 5K
hervorrufen.
Warnung!
Die minimale Temperaturspreizung am Verdampfer
muss bei Volllast größer 4K sein. Ist dies nicht der Fall,
sind Leistungsverluste am Gerät zu erwarten und der
Verdampfer kann Schaden nehmen.
Warnung!
Die maximale Temperaturspreizung am Verdampfer muss
bei Vollast kleiner als 7K sein, bzw. es muss ein minimaler
Differenzdruck am Verdampfer von ca. 10kPa anliegen.
Liegen die Werte darunter, könnten sich tiefe
Verdampfungstemperaturen einstellen und es besteht die
Gefahr, dass die internen Sicherheitseinrichtungen das
Gerät ausschalten. Diesbezüglich sind die technischen
Daten in jedem Fall einzusehen.
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6.12 Kaltwassertemperatur (Kühlbetrieb)
Die Mindesttemperatur des Wassers am Ausgang des
Verdampfers beträgt 5 °C. Die maximal zulässige Wasser-
eintrittstemperatur ist 18 °C. Bei höheren Werten ent-
sprechende anlagentechnische Maßnahmen vornehmen
(getrennte Kreisläufe, 3-Wege-Ventile, Bypass, Puffer-
speicher). Weichen die Werte von den eben genannten
minimalen und maximalen Werten ab, wenden Sie sich
bitte an unser Unternehmen!
Die Einheit kann bei einem solchen Betrieb Schaden
nehmen. Der Gewährleistungsanspruch entfällt. Die
Betriebseinsatzgrenzen, beschrieben im entsprechendem
Kapitel, müssen eingehalten werden.