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Sicherheitshinweise
Restgefahren
2.3
Restgefahren
Da das Produkt für den Einbau in Maschinen oder die Anbindung an übergeordnete
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Systeme bestimmt ist, können nicht alle möglichen Situationen vorherbestimmt
werden, die zu einer Personengefährdung oder zu Sachschäden führen können.
Grundsätzlich sind daher alle örtlich geltenden Unfallverhütungsvorschriften, Richtli-
nien und Gesetze zu beachten. Sie gelten auch dann, wenn sie hier nicht ausdrücklich
erwähnt und genannt werden.
Für die Einhaltung solcher Vorschriften und Maßnahmen ist der Weiterverwender aus-
schließlich selbst verantwortlich.
Die Kriterien der Einfehlersicherheit werden nicht erfüllt. (Einfehlersicherheit: ein
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Fehler, egal wo, führt nicht zu gefährlichen Fehlfunktionen.)
In elektronischen Steuerungen können unabhängig von Art und Hersteller beliebige
Fehler an jeder Stelle zu unvorhersehbaren Zeitpunkten auftreten. Auch durch aufwän-
digste konstruktive, fertigungs- oder prüftechnische Maßnahmen kann die Wahr-
scheinlichkeit, dass ein Fehler auftritt, nicht auf Null reduziert werden.
Entscheident für die Sicherheit einer Maschine ist, ob ein Fehler, egal wo er auftritt, ge-
fährliche oder ungefährliche Auswirkungen hat. Gefährliche Fehler müssen durch ge-
eignete Maßnahmen erkannt und ihre Auswirkungen verhindert werden.
Zur Gewährleistung der Einfehlersicherheit von sicherheitsrelevanten Funktionen
müssen die Maschinensteuerung z. B. zweikanalige Abschaltwege aufweisen und eine
Reihe von Selbstprüfungen durchführen. Näheres regeln die allgemeinen Maschinen-
richtlinien und anwendungsabhängige Vorschriften von TÜV und Berufsgenossen-
schaft.
Die ETC-Steuerung verfügt über bis zu 4 CAN-Schnittstellen zur Ansteuerung von
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Antrieben mit digitaler Schnittstelle.
– Der Antrieb muss von Lenze für die Verwendung mit dem ETC-System freigegeben
sein.
– Die Verwendung von Antrieben mit digitaler Bus-Schnittstelle erfordert eine
ganzheitliche Betrachtung des Systems "Steuerung - Antrieb". Die
Sicherheitsbetrachtung muss auch einen Ausfall oder eine Störung der
Kommunikation zwischen beiden Kompontenen mit einbeziehen.
Die Schnittstelle zu einem definierten Antrieb kann werksseitig immer nur isoliert
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geprüft werden. Sie umfasst im Wesentlichen die grundlegende Funktionalität des
korrekten Datenaustauschs sowie das Verhalten im Fehlerfall. Eine weitergehende
Verantwortung des Herstellers kann hieraus nicht abgeleitet werden.
In jedem Fall muss eine weitere Prüfung an der kompletten Anlage unter realen Bedin-
gungen durchgeführt werden. Diese Prüfung liegt in der Verantwortung des Weiterver-
wenders. Sie muss das Verhalten der Antriebe unter allen auftretenden Fahrsituatio-
nen und der Grenzbedingungen (Endschalter, Fehlersituationen) umfassen.
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EDSTCXXB DE 1.0