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Schmierölliste; Transport Von Preßluftflaschen; Allgemeines; Abb. 33 Gefahrenzettel Nr - Bauer Kompressoren Junior Serie Betreiberhandbuch

Hochdruck-atemluftkompressoren
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Betreiberhandbuch
11.
TRANSPORT VON PREßLUFTFLASCHEN
Preßluft unterliegt als verdichtetes Gasgemisch der Klasse 2 Ziffer 2a den Vorschriften der Gefahrengutverordnung Straße
(GGVS).
Für jede Beförderung gefährlicher Güter ist gemäß Rn.2002 Abs.3 der GGVS ein Beförderungspapier mitzuführen.
Auf dieses darf nach der Ausnahme Nr.55 der Gefahrengut--Ausnahmeverordnung (GGAV) verzichtet werden, wenn die höchstzu-
lässige Gesamtbruttomasse je Beförderungseinheit nach Rn.10011 bei Pressluft 1000 kg (entspräche ca. 70 St. 10 ltr. Stahl Press-
lufttauchgeräte) nicht überschritten wird.
Ist dies der Fall sind die Preßluftflaschen mit der Bezeichnung des Gutes, der Klasse, der Ziffer und dem Buchstaben der Stoffaufzäh-
lung --hier Luft, Klasse 2 Ziffer 2a zu beschriften.
--
In jedem Fall müssen Preßluftflaschen gemäß Rn. 2224 Abs.1 mit einem Gefahrenzettel Nr.2 (Gasflasche schwarz oder weiß
auf grünen* Grund, kleine Ziffer "2" in der unteren Ecke) gekennzeichnet sein, siehe Abb. 33
--
Gemäß Rn. 2203 Abs.1 müssen die Gefäße für Gase --u.a. Preßluft-- so verschlossen und dicht sein, daß ein entweichen von
Gasen ausgeschlossen ist.
--
Die Verschlußventile müssen gemäß Rn. 2213 Abs.2 wirksam mit Schutzkappen geschützt sein. Auf die Schutzkappe kann ver-
zichtet werden, wenn die Preßluftflaschen in Schutzkisten verpackt werden.
--
Preßluftflaschen müssen gemäß Rn.21414 in den Fahrzeugen so verstaut werden, daß sie nicht umkippen oder herabfallen kön-
nen. Ausreichend standfeste Flaschen oder solche, die in entsprechenden Einrichtungen befördert werden, die sie gegen Umfal-
len schützen, dürfen aufrecht verladen werden. Liegende Flaschen müssen so gesichert sein, daß sie sich nicht verschieben
können.
--
Gemäß Rn.10011 der Anlage B der GGVS brauchen bei der Beförderung von Preßluftflaschen bis 1000 kg Bruttomasse je Beför-
derungseinheit die in Rn.10011 genannten Vorschriften (z.B. Fahrerschulung, Ausrüstung der Fahrzeuge, Warntafeln, Unfall-
merkblätter) nicht beachtet werden.
--
Allgemein bei jedem Gefahrenguttransport gilt: Während des Transportes besteht Rauchverbot, ebenfalls beim Verladen in ei-
nem Umkreis von 10m Entfernung.
--
Leere Preßluftflaschen, d.h. Restdruck <2 bar unterliegen nicht den Gefahrengutvorschriften.
Abb. 33
Gefahrenzettel Nr.2
grün*
51

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