Vorschriften
3.4
Verbrennungsluft-Abgasanschluss
Den Heizkessel nur mit dem speziell für diesen Kesseltyp
konzipierten und zugelassenen Verbrennungsluft-Abgas-
system betreiben.
Wenn der Heizkessel raumluftabhängig betrieben wird,
muss der Aufstellraum mit den erforderlichen Verbren-
nungsluftöffnungen versehen sein. Keine Gegenstände
vor diese Öffnungen stellen.
Die Verbrennungsluftöffnungen müssen immer frei sein.
3.5
Wasserqualität
(Füll- und Ergänzungswasser)
Ungeeignetes oder verschmutztes Wasser kann zu Stö-
rungen im Heizkessel und Beschädigungen des Wärme-
tauschers oder der Warmwasserversorgung durch u. a.
Schlammbildung, Korrosion oder Verkalkung führen.
Um den Heizkessel über die gesamte Lebensdauer vor
Kalkschäden zu schützen und einen störungsfreien
Betrieb zu gewährleisten, müssen Sie auf Folgendes ach-
ten:
• Brunnen- und Grundwasser sind als Füllwasser nicht
geeignet.
• Gesamtmenge an Härtebildnern im Füll- und Ergän-
zungswasser des Heizkreislaufs begrenzen.
Zur Überprüfung der zugelassenen Wassermengen in
Abhängigkeit der Füllwasserqualität dient das Diagramm
in Bild 5.
< 100 kW
< 50 kW
0
Bild 5
Anforderungen an Kessel-Füllwasser für
Einzelkessel bis 100 kW
1
Wasservolumen über die gesamte Lebensdauer des Heiz-
3
kessels (in m
)
2
Wasserhärte (in °dH)
3
unbehandeltes Wasser
4
Oberhalb der Grenzkurve sind Maßnahmen erforderlich.
Systemtrennung direkt unter dem Heizkessel mithilfe eines
Wärmetauschers vorsehen. Wenn dies nicht möglich ist,
beim Hersteller nach freigegebenen Maßnahmen erkundi-
gen. Ebenso bei Kaskadenanlagen.
18
• Wenn die tatsächlich benötigte Füllwassermenge grö-
ßer ist als das Wasservolumen über die Lebensdauer,
ist eine Wasserbehandlung erforderlich. Dabei nur
durch den Hersteller freigegebene Chemikalien, Was-
seraufbereitungsmittel o. Ä. einsetzen.
• Freigegebene Maßnahmen zur Wasserbehandlung
beim Hersteller erfragen.
• Es ist nicht gestattet, das Wasser mit Mitteln wie z. B.
pH-Wert erhöhenden/senkenden Mitteln (chemischen
Zusatzstoffen oder Frostschutzmitteln) zu behandeln.
• Heizungsanlage vor dem Füllen gründlich spülen.
3.6
Bei Verwendung von Kunststoffleitungen in der Hei-
zungsanlage, z. B. für Fußbodenheizungen, müssen
diese Leitungen sauerstoffdicht sein gemäß DIN 4726/
4729. Wenn die Kunststoffleitungen diese Normen nicht
erfüllen, muss eine Systemtrennung durch Wärmetau-
scher erfolgen.
3.7
30
6 720 616 833-002.1TD
Qualität der Rohrleitungen
HINWEIS: Kesselschaden durch Korrosion!
B Der Heizkessel ist nicht geeignet für die
Verwendung von Schwerkraftanlagen.
Auch die Anwendung als offene Heizungs-
anlage ist nicht erlaubt.
Frostschutz
HINWEIS: Kesselschaden durch Überhit-
zung!
B Der Heizkessel ist mit einem integrierten
Frostschutz ausgestattet. Dies bedeutet,
dass kein separater Frostschutz ange-
bracht werden darf.
HINWEIS: Anlagenschaden durch Einfrie-
ren!
B Wenn bei raumtemperaturgeführter Be-
triebsweise eine Leitung einfrieren kann
(z. B. Heizkörper in der Garage), die Pum-
pennachlaufzeit auf 24 Stunden einstel-
len.
6 720 641 779 (2011/08)