2.2 Bedienpersonal – Qualifikation und Pflichten
2.3 Persönliche Schutzausrüstung
Stand: Juni 2010
Bedienpersonal – Qualifikation und Pflichten
Alle Tätigkeiten am Stromerzeuger dürfen nur von hierzu
autorisiertem Personal durchgeführt werden.
Das autorisierte Bedienpersonal muss,
•
das 18.Lebensjahr vollendet haben.
•
in Erster Hilfe geschult sein und diese leisten können.
•
die Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsanwei-
sungen des Stromerzeugers kennen und anwenden kön-
nen.
•
das Kapitel "Allgemeine Sicherheitsbestimmungen" gele-
sen haben.
•
die Inhalte des Kapitels "Allgemeine Sicherheitsbestim-
mungen" verstanden haben.
•
die Inhalte des Kapitels "Allgemeine Sicherheitsbestim-
mungen" praktisch anwenden und umsetzen können.
•
entsprechend der Verhaltensmaßregeln im Störungsfall
geschult und unterwiesen sein.
•
über die körperlichen und geistigen Fähigkeiten zum
Ausführen seiner Zuständigkeiten, Aufgaben und Tätig-
keiten am Stromerzeuger verfügen.
•
entsprechend seiner Zuständigkeiten, Aufgaben und Tä-
tigkeiten am Stromerzeuger geschult und unterwiesen
sein.
•
die technische Dokumentation bezüglich seiner Zustän-
digkeiten, Aufgaben und Tätigkeiten am Stromerzeuger
verstanden haben und praktisch umsetzen können.
Diese persönliche Schutzausrüstung müssen Sie bei allen in
dieser Anleitung beschriebenen Tätigkeiten am Stromerzeu-
ger tragen:
•
Gehörschutz
•
Schutzhandschuhe
•
Schutzhelm
•
Schutzschuhe
•
feuerfeste Schutzkleidung (in brandgefährdeten Umge-
bungen)
ESE 604 / 854 DBG DIN
Allgemeine Sicherheitsbestimmungen
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