Herunterladen Inhalt Inhalt Diese Seite drucken

Arbeiten Mit Dem Flurförderzeug; Sicherheitsregeln Für Den Fahrbetrieb - Jungheinrich ETVC 16/20 Betriebsanleitung

Inhaltsverzeichnis

Werbung

4
Arbeiten mit dem Flurförderzeug
4.1
Sicherheitsregeln für den Fahrbetrieb
Fahrwege und Arbeitsbereiche: Es dürfen nur die für den Verkehr freigegebenen
Wege befahren werden. Unbefugte Dritte müssen dem Arbeitsbereich fernbleiben.
Die Last darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen gelagert werden.
Verhalten beim Fahren: Der Fahrer muß die Fahrgeschwindigkeit den örtlichen Ge-
gebenheiten anpassen. Langsam fahren muß er z.B. in Kurven, an und in engen
Durchgängen, beim Durchfahren von Pendeltüren, an unübersichtlichen Stellen. Er
muß stets sicheren Bremsabstand zu vor ihm fahrenden Fahrzeugen halten und das
Fahrzeug stets unter Kontrolle haben. Plötzliches Anhalten (außer im Gefahrfall),
schnelles Wenden, Überholen an gefährlichen oder unübersichtlichen Stellen ist ver-
boten. Das Hinauslehnen oder Hinausgreifen aus dem Arbeits- und Bedienbereich ist
verboten. Es dürfen keine Personen mitgenommen oder gehoben werden.
Sichtverhältnisse beim Fahren: Der Fahrer muß in Fahrtrichtung schauen und im-
mer einen ausreichenden Überblick über die von ihm befahrene Strecke haben. Wer-
den Ladeeinheiten transportiert, die die Sicht beeinträchtigen, so muß das Flurförder-
zeug mit hinten befindlicher Last fahren. Ist dies nicht möglich, muß eine zweite
Person als Warnposten vor dem Fahrzeug hergehen.
Befahren von Steigungen oder Gefällen: Das Befahren von Steigungen bzw. Ge-
fällen ist nur gestattet, wenn diese als Verkehrsweg ausgewiesen sowie sauber und
griffig sind, und gemäß den technischen Spezifikationen des Fahrzeuges sicher be-
fahren werden können. Dabei ist die Ladeeinheit stets bergseitig zu führen. Wenden,
schräges Befahren und Abstellen des Flurförderzeuges an Steigungen bzw. Gefällen
ist verboten. Gefälle dürfen nur mit verminderter Geschwindigkeit und bei permanen-
ter Bremsbereitschaft befahren werden.
Befahren von Aufzügen oder Ladebrücken: Aufzüge oder Ladebrücken dürfen nur
befahren werden, wenn diese über ausreichende Tragfähigkeit verfügen, nach ihrer
Bauart für das Befahren geeignet und vom Betreiber für das Befahren freigegeben
sind. Dies ist vor dem Befahren zu prüfen. Das Flurförderzeug muß mit der Ladeein-
heit voran in den Aufzug gefahren werden und eine Position einnehmen, die ein Be-
rühren der Schachtwände ausschließt. Personen, die im Aufzug mitfahren, dürfen
diesen erst betreten, wenn das Flurförderzeug sicher steht und müssen den Aufzug
vor dem Flurförderzeug verlassen.
Beschaffenheit der zu transportierenden Last: Es dürfen nur vorschriftmäßig ge-
sicherte Lasten transportiert werden. Niemals Lasten befördern, die höher als die
Spitze des Gabelträgers oder Lastschutzgitters gestapelt sind.
Schleppen von Anhängern: Die für das Flurförderzeug angegebene maximale An-
hängelast für ungebremste und/oder gebremste Anhänger darf nicht überschritten
werden. Die Ladung des Anhängers muß ordnungsgemäß gesichert sein und darf die
für die Fahrwege zugelassenen Abmessungen nicht überschreiten. Nach dem An-
kuppeln muß der Fahrer vor Fahrantritt prüfen, daß die Anhängekupplung gegen Lö-
sen gesichert ist. Schleppende Flurförderzeuge müssen so betrieben werden, daß
ein sicheres Fahren und Abbremsen des Schleppzuges bei allen Fahrbewegungen
gewährleistet ist.
E 9

Quicklinks ausblenden:

Werbung

Inhaltsverzeichnis
loading

Inhaltsverzeichnis