2.
Bestimmungsgemäße
Verwendung
Die Installation und die Nutzung der Dosier-
pumpe unterliegen jeweils den geltenden
nationalen Bestimmungen.
Neben
der
Betriebsanleitung, den
Verwenderland und an der Einsatzstelle
geltenden verbindlichen Regelungen zur
Unfallverhütung sind auch die anerkannten
fachtechnischen Regeln für sicherheits- und
fachgerechtes Arbeiten zu beachten.
Das zu dosierende Wasser muss der
europäischen Trinkwasserrichtlinie ent-
sprechen!
Vor einer Nutzung mit Wasser anderer
Qualität bzw. mit Zusätzen ist unbedingt mit
dem Hersteller/Lieferer Rücksprache zu
halten!
Die Dosierpumpe ist für den Einsatz im
kalten Trinkwasser bis zu einer Umge-
bungstemperatur von maximal 30 °C (86 °F)
geeignet.
Sie ist nach dem neuesten Stand der
Technik und den anerkannten sicherheit-
stechnischen Regeln in Deutschland herge-
stellt.
Die Dosierpumpe darf ausschließlich wie in
der Betriebsanleitung beschrieben genutzt
werden. Eine andere oder darüber hinaus-
gehende Nutzung gilt als nicht bestim-
mungsgemäß.
Es bestehen zusätzliche Gefahren bei nicht-
bestimmungsgemäßer Verwendung und bei
Nichtbeachtung der Gefahrensymbole und
Sicherheitshinweise. Für hieraus resultie-
rende Schäden haftet der Hersteller/Lieferer
nicht. Das Risiko trägt allein der Anwender.
Zur bestimmungsgemäßen Verwendung
gehört auch das Beachten der Betriebs-
anleitung.
6
Bestimmungsgemäße Verwendung
im
JUDO JULIA
Vor einer Nutzung der Dosierpumpe außer-
halb der in der Betriebsanleitung aufge-
führten Einsatzgrenzen ist unbedingt mit
dem Hersteller/Lieferer Rücksprache zu
halten.
Die Dosierpumpen sind nur in technisch
einwandfreiem
Zustand
mungsgemäß, sicherheits- und gefahren-
bewusst unter Beachtung der Betriebsanlei-
tung zu benutzen!
Funktionsstörungen umgehend besei-
tigen lassen!
Vorsicht bei abgenommener Abdeckhaube!
Bewegte Teile werden durch sie geschützt.
In das Schwimmbad darf keine JUL-Mineral-
lösung JUL-W und JUL-W-T dosiert werden.
Die Nachspeiseleitung muss vor der Dosier-
pumpe abzweigen.
In Kreisläufe darf keine Dosierpumpe einge-
baut werden.
2.1
Aufzeichnungspflicht nach
Trinkwasserverordnung
Die
neue
Trinkwasserverordnung
03. Mai 2011 fordert nach § 16 Abs. 4, dass
ins Trinkwasser abgegebene Aufberei-
tungsstoffe
und
wöchentlich dokumentiert und diese Doku-
mentationen sechs Monate lang verfügbar
gehalten werden.
Unabhängig von dieser Aufzeichnungs-
pflicht
müssen
betroffene
weiterhin über die verwendeten Aufberei-
tungsstoffe informiert werden (§ 21 Abs. 1).
Bitte verwenden Sie hierzu unsere geson-
derten Informationsblätter als Aushang.
Die Unterlagen zur Dokumentation der
Aufbereitungsstoffe und zur Information der
Verbraucher
können
folgenden Internetadresse herunterladen:
www.judo.eu/Dokumentation
sowie
bestim-
vom
ihre
Konzentrationen
Verbraucher
Sie
unter
der