Sicherheitstechnische Ausrüstung
Maßgebliche Norm DIN EN 12828
Beispiel für:
Geschlossene, thermostatisch
abgesicherte Wärmeerzeugungsanlagen
mit Vorlauftemperaturen bis 105 °C.
Bei höheren Temperaturen bitte die DIN EN
12953 beachten.
Sicherheitsventil
Abblasleistung in kW
Membran-
Sicherheits-
Größe, Nennweite, DN
ventil
Anschlußgewinde für die Zuleitung
Anschlußgewinde für die Ausblasleitung
Ausdehnungsgefäße
Wassermangelsicherung
Planungsunterlage und Montageanleitung Gasheizkessel NG-31E / NG-31ED
3043307_0407
Sicherheitstechnische Ausrüstung
Thermometer
Heizkreispumpe
Sicherheitsventil
Offener
Entspannungstopf
Wassermangelsicherung
Maximaldruckbegrenzer
Manometer
Jeder Heizkessel muß durch Membran-Sicherheitsventile oder andere feder-
belastete Sicherheitsventile gegen Überschreiten des zulässigen Betriebsüber-
druckes abgesichert sein. Die Sicherheitsventile müssen der TRD 721/DIN EN
ISO 4126-1 entsprechen. Bei Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von
mehr als 300 kW muß in unmittelbarer Nähe jedes Sicherheitsventiles ein
Entspannungstopf angeordnet sein. Auf den Einbau von Entspannungstöpfen
kann bei Warmwasserheizungen verzichtet werden, wenn je Wärmeerzeuger ein
weiterer STB und ein weiterer Druckbegrenzer eingebaut werden. Sicherheits-
ventile müssen in der Lage sein, eine Überschreitung des maximalen
Betiebsdruckes um mehr als 10% zu verhindern.
Als Richtlinie für die Auslegung von Größen und Nennweiten von Membran-
Sicherheitsventilen, Abmessungen der Zuleitungen und Ausblaseleitungen kön-
nen die Angaben der nachstehenden Tabelle verwendet werden.
Druckausdehnngsgefäße müssen der DIN 4807 entsprechen. Die Gefäße
müssen so bemessen sein, daß mindestens das maximale Ausdehnungs-
volumen des Anlagenheizwassers einschließlich Wasservorlage aufgenommen
werden kann. Bis zur maximalen Betriebstemperatur dürfen die Druck-
begrenzungseinrichtungen / Sicherheitsventile dabei nicht ansprechen.
.
Alle Ausdehnungsgefäße sind gegenüber der Heizungsanlage unabsperrbar
anzubringen.
Für Revisionszwecke verwendete Absperreinrichtungen müssen ausreichend
gegen unbeabsichtigtes Schließen gesichert sein (z. B. Kappenventil mit Draht
und Plombe gesichert).
Jeder Heizkessel ist mit einer bauteilgeprüften Wassermangelsicherung auszu-
rüsten. Bei Wärmeerzeugern bis 300 kW kann auf eine Wassermangelsicherung
verzichtet werden, wenn eine unzulässige Erwärmung bei Wassermangel nicht
auftreten kann. Dies wurde durch den in der Regelung befindlichen STB im
Rahmen einer Typprüfung nachgewiesen.
50
100
15
20
G ½"
G ¾"
G ¾"
G 1"
Wärmeverbraucher
Fremddruck-
überwachung
Belüftung/
Entlüftung
Kappenventil
Ausdehnungsgefäß
Entleerungsventil
Minimaldruckbegrenzer
Kesselfüll- und Entleerungshahn
200
350
25
32
G 1"
G 1¼"
G 1¼"
G 1½"
27