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Erstinbetriebnahme 06.2023
6.2
Verantwortung des Versenders
Für den Versand auf Straßen hat der „Versender" sicherzustel-
len, dass der Versand gemäß Paragraf 3 GGVSEB sicher aus-
geführt werden kann, eine sichere Beförderung nicht ausge-
schlossen ist und die Einhaltung der anwendbaren Vorschriften
des ADR erfolgt.
Kommt eine Freistellung in Klasse 9 nicht in Betracht, sind alle
Vorschriften des ADR zu beachten.
Dies gilt insbesondere für die Verpackungsanweisung für fol-
gende UN-Code Nummern:
UN 3481 (wenn die Batteriemodule mit dem Gerät fest verbun-
den sind)
Lithium-Eisenphosphat-Hochvoltbatterien werden daher immer
als Gefahrgut eingestuft. Daher sind Gefahrgutaufkleber zu ver-
wenden.
6.3
Gefahrenklassifizierung
Die beschriebene flexible Schnellladesäule erfordert eine Ge-
fahrgutkennzeichnung nach UN 3481.
6.4
Gefahrgutkennzeichnung während des
Transports
Die zu transportierende Ladesäule mit Hochvoltbatterien muss
mittels Gefahrgutaufkleber UN 3481 für den entsprechenden
Transport gekennzeichnet werden.
Eine Kennzeichnung der Hochvoltbatterie einzeln beim Trans-
port auf der Straße ggf. nach gültigen ADR-Richtlinien wählen.
6.5
Transportpapiere
Bedingung
● Für den Versand von Hochvoltbatterien muss die Transport-
sicherheit hergestellt und dokumentiert sein!
Für Hochvoltbatterien, die „kritisch" eingestuft wurden, gelten
besondere Vorgaben.
Notfallszenarien beachten! Siehe auch:
Sicherheitshinweise, Vorschriften und Installationsvorgaben
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Reparaturgruppe 00 - Technische Daten