2.4 Verbot eigenmächtiger Umbauten
oder Veränderungen
Eigenmächtige Umbauten oder Veränderungen
an der Säulenhebebühne sind aus Sicherheits-
gründen nicht gestattet.
Zudem erlischt die Betriebszulassung.
Die Konformitätserklärung verliert ihre Gültigkeit.
2.5 Sachverständige, Sachkundige
Eine Überprüfung der Säulenhebebühne ist nach
der Erstinbetriebnahme und in regelmäßigen Ab-
ständen (nach max. einem Jahr) vorgeschrieben.
Ebenso nach konstruktiven Veränderungen oder
nach der Instandsetzung tragender Teile. Prüfun-
gen sind durch folgende Person zulässig:
Sachverständige, zertifiziert
Dies sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen
Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse
auf dem Gebiet der Hebebühnen haben.
Sachverständige sollen Hebebühnen prüfen und
gutachterlich beurteilen können.
Zu Prüfungen herangezogen werden können zum
Beispiel TÜV- Sachverständige, Fachingenieure der
Hersteller oder freiberufliche Fachingenieure.
Sachkundige
Dies sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen
Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kennt-
nisse auf dem Gebiet der Hebebühnen haben.
Sie sind mit den Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften sowie der Technik von Hebe-
bühnen soweit vertraut, dass sie den arbeitssiche-
ren Zustand von Hebebühnen beurteilen können.
5
2. Sicherheit
2.6 Wartungsbeauftragte, Installati-
onspersonal
Wartung-, Instandsetzungs- oder Installationsarbei-
ten dürfen nur durch vom Hersteller autorisierte
Firmen oder Fachkräfte durchgeführt werden.
Diese im Fachgebiet Hebebühnen geschulten Per-
sonen sind Sachkundige, die sowohl für Wartungs-
als auch für Reparaturarbeiten geschult sind.
Als Fachkraft gilt, wer aufgrund seiner fachlichen
Ausbildung und Erfahrungen ausreichende Kennt-
nisse hat und auch mit den einschlägigen Bestim-
mungen vertraut ist, so dass er:
die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen kann,
mögliche Gefahren erkennen kann,
die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung
von Gefahren ergreifen kann
und die erforderlichen Reparatur- und Monta-
gekenntnisse besitzt.
Die Fachkraft muss durch ihr Fachwissen in der
Lage sein,
Anschlusspläne zu lesen und vollständig zu ver-
stehen.
Insbesondere die Zusammenhänge bezüglich der
eingebauten Sicherheitseinrichtungen vollständig
verstehen und
Kenntnisse über Funktion und Aufbau von Sys-
tembauteilen besitzen.
Einfache Störungen an der Säulenhebebühne dür-
fen durch das Bedienpersonal behoben werden.
Für darüber hinausgehende Störungen unbedingt
einen autorisierten Wartungsbeauftragten hinzuzie-
hen.