12.4.3
Nachstellen des Luftspalts
Blickrichtung "X" auf die Bremse
1 Befestigungsschrauben
Umdrehung lösen.
2 Hülsenschrauben (8) gegen den Uhrzeigersinn
in den Magnetkörper (9) hineindrehen.
3 Durch Drehen der Befestigungsschrauben (6)
im Uhrzeigersinn, den Magnetkörper (9) so
weit in Richtung Ankerscheibe (10) bewegen,
bis mit einer Fühlerlehre der Nennluftspalt "a"
gem. Tabelle erreicht ist.
4 Die Hülsenschrauben (8) im Uhrzeigersinn bis
zur festen Anlage aus dem Magnetkörper
herausschrauben.
5 Die Befestigungsschrauben (6) nachziehen.
6 Luftspalt
nochmals
erforderlich erneut nachstellen.
12.5
Überlastsicherungen
Wenn das Gerät die zulässige Last nicht anhebt, muss Überlastsicherung nachgestellt werden. Dies darf nur
von einem vom Hersteller autorisierten Servicebetrieb erfolgen!
GEFAHR!
Die werksseitige Einstellung der Überlastsicherung ist durch Versiegelung gesichert. Bei jeglicher Veränderung
erlischt die Garantie. Falls eine Wartung erforderlich ist, setzen Sie sich mit einem vom Hersteller autorisierten
Servicebetrieb in Verbindung.
Je nach Geräteausführung ergeben sich folgende Varianten:
12.5.1
Rutschkupplung
12.5.2
Elektronische Hubkraftbegrenzung (optional, außer Serie AT)
Die Leistungsaufnahme des Hubmotors wird beim Heben einer Last mittels
einstellbaren Wirkleistungsmessers (Überlastwächter) gemessen. Die Einstellung
erfolgt über separate Relais für die Haupt- und Feinhubgeschwindigkeit. Die
Leistungsaufnahme des Motors ist lastabhängig und steigt mit zunehmender
Belastung. Wird der eingestellte Wert überschritten, reagiert das Relais sofort und
schaltet über entsprechende Schaltelemente den Motor ab. Nach Ansprechen der
Überlastsicherung muss zunächst der Taster SENKEN betätigt werden damit die
Funktion HEBEN wieder aktiviert werden kann. Die Last ist vor erneutem Heben auf
den Nennlast zu reduzieren!
13
Prüfung
13.1
Generalüberholung für kraftbetriebene Geräte
Die gültigen, nationalen Unfallverhütungsvorschriften und die Maßnahmen zum Erreichen „sicherer
Betriebsperioden (S.W.P.)" nach FEM9.755 sind zu beachten.
Demnach hat der Betreiber kraftbetriebene Geräte mit Ablauf der „theoretischen Nutzungsdauer D" außer
Betrieb zu nehmen oder einer Generalüberholung zu unterziehen.
Ein Weiterbetrieb ist nur zulässig, wenn durch eine anerkannte befähigte Person (ehem. Sachverständiger)
festgestellt worden ist,
dass einem Weiterbetrieb keine Bedenken entgegenstehen
und
die Bedingungen für den Weiterbetrieb festgelegt worden sind.
20
(6)
eine
halbe
kontrollieren;
falls
Bild 15
Bild 16
Bild 17
5.52.420.00.00.08