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Justus-Werksgarantie - Justus Reno R II Bedienungs- Und Montageanleitung

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JUSTUS-Werksgarantie

1. Die Justus GmbH garantiert dem Garantienehmer die einwand-
freie Funktion und Qualität ihrer Geräte durch kostenlose Behe-
bung der Mängel, die innerhalb der Garantiezeit nachweislich auf
Fertigungs- und Materialfehler zurückzuführen sind.
Den Nachweis trägt der Garantienehmer.
Die Justus Werksgarantie beträgt 24 Monate und beginnt mit
Übergabe des Gerätes, die durch Rechnung oder Lieferschein
nachzuweisen ist.
Leistungen aus der Werksgarantie erfolgen unabhängig von
gesetzlichen Pflichten des Händlers gegenüber dem Endab-
nehmer.
2. Voraussetzung für Garantieansprüche
a) Einbau, Einstellung und Inbetriebnahme der Geräte durch
einen Fachbetrieb gemäß den anerkannten technischen Regeln
und den Vorgaben von Justus;
b) Durchführung aller notwendiger Wartungsarbeiten gemäß
den Vorgaben von Justus, von einem entsprechend geschulten
Fachunternehmen, Techniker, Service-Partner oder von Justus;
c) Inspektion, Wartung und Ersatz der Verschleißteile seit der
Inbetriebnahme nach den Vorgaben von Justus;
d) bei Pelletöfen darf das maximale Wartungsintervall von 12 Mo-
naten oder 1500 Betriebsstunden nicht überschritten werden;
e) bei Pelletöfen muss eine ordnungsgemäße Dokumentation der
vorgenommenen Wartungsarbeiten im Serviceheft erfolgt sein;
f) ausschließliche Verwendung von Justus Original-Ersatzteilen
und Original-Zubehör oder Ersatzteilen / Zubehör in Erstaus-
rüster-Qualität. Den Nachweis ausreichender Qualität von Dritt-
herstellerteilen trägt der Garantienehmer;
g) Standort und Verwendung der Geräte in Deutschland, Öster-
reich oder der Schweiz. Für alle übrigen Länder gelten gesonderte
Bedingungen der jeweiligen Ländergesellschaften.
3. Von der Garantie ausgenommen sind Mängel und Schäden
durch / an
a) fehlerhafte Planung und Nichtbeachtung der Montage-,
Bedienungs- und Serviceanleitungen;
b) Nichteinhaltung der Wartungsintervalle / des Wartungsplans;
c) Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Brennstoffe;
d) unsachgemäße Änderungen und Teile fremder Herkunft;
e) betriebsfremde äußere Einflüsse, insbesondere bei Transport,
Lagerung, Aufstellung und Benutzung;
f) Verschleißteilen (z.B. Elektroden, Filter, Dichtungen, Batterien
usw.), die nicht wie vorgegeben ersetzt wurden;
g) Haarrissbildung bei Verkleidungselementen und Feuerraum-
auskleidungen;
h) Verschleiß der feuerberührten Teile, insbesondere der Brenn-
raumauskleidung, der Dichtungen sowie der entsprechenden
Stahl- und Gussteile;
i) Pyrolyseprodukte die Raumverschmutzungen verursachen
(Fogging);
Bedienungs- und Montageanleitung
12. JUSTUS-Werksgarantie
4. Die Behebung der von der Justus GmbH als garantiepflichtig
anerkannten Mängel erfolgt in der Weise, dass die Justus GmbH
die mangelhaften Teile nach eigener Wahl instand setzt oder durch
einwandfreie Teile ersetzt. Über Ort, Art und Umfang der durch-
zuführenden Reparatur oder über einen Austausch des Gerätes
entscheidet der Justus Kundendienst.
5. Ausgewechselte Teile und ausgetauschte Geräte gehen in das
Eigentum der Justus GmbH über.
6. Durch Inanspruchnahme der Werksgarantie verlängert sich die
Garantiezeit weder für das beanstandete Gerät, noch für neu ein-
gebaute Teile.
7. Ist die Beseitigung eines Mangels weder von der gesetz-
lichen Gewährleistung, noch dieser Garantie gedeckt, hat der
Garantienehmer für die Kosten der Instandsetzung sowie notwen-
diger Ersatzteile aufzukommen.
8. Zur Reparatur anstehende Geräte sind so zugänglich zu machen,
dass keine Beschädigungen an Möbeln , Bodenbelag etc. entste-
hen können. Sind vor technischer Prüfung Reinigungsarbeiten
–beispielsweise an Rauchgaszügen- durch den Kundendienst auf-
grund nicht ordnungsgemäß und/oder planmäßig durchgeführter
Reinigung nötig, hat der Garantienehmer die dadurch anfallenden
Kosten zu tragen.
9. Der Garantieanspruch muss in der Garantiezeit innerhalb eines
Monats nach Kenntnis bei der Justus GmbH geltend gemacht
werden.
Emaille und Lackschäden müssen innerhalb von 2 Wochen nach
Übergabe des Gerätes bei der Justus GmbH angezeigt werden.
10. Im Garantiefall muss der Garantienehmer folgendes nachwei-
sen:
a) Seriennummer und Fertigungsnummer des Gerätes
b) Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer 2
c) Vorliegen des Kaufbeleges
11. Ausschluss weiterer Ansprüche
Die JUSTUS-Werksgarantie ist eine freiwillige, unentgeltliche
Leistung und erstreckt sich auf die Instandsetzung des defekten
Gerätes bzw. defekter Teile. Über diese Garantiebedingungen
hinausgehende Ansprüche, ausgenommen gesetzlicher Gewähr-
leistungsansprüche, bestehen nicht.
12. Zuständig für alle Streitigkeiten aus dieser und im Zusam-
menhang mit dieser Garantie sind das Amtsgericht Biedenkopf
oder das Landgericht Marburg. Es gilt ausschließlich deutsches
Recht.
JUSTUS GmbH
Oranier Straße 1
35708 Haiger / Sechshelden
21
D
AT
CH
JUSTUS Reno R II

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