7. Das Bedienpersonal ist vom Betreiber entsprechend den gesetzlichen Auflagen und dem zu
verarbeitenden Material mit den entsprechenden Schutzausrüstungen auszustatten.
8. Der Betreiber hat zur Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung regelmäßig aufzufordern und die
Benutzung zu kontrollieren.
2.4
Sicherheitsmaßnahmen (vom Betreiber durchzuführen)
Es wird darauf hingewiesen, dass der Betreiber das Bedien- und Wartungspersonal
über die Schutzeinrichtungen des Probenteilers unterweist
bezüglich der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen überwacht.
Die Häufigkeit der in Kapitel 8.3 beschriebenen Funktionsprüfungen muss eingehalten werden.
Die in dieser Betriebsanleitung beschriebenen Arbeiten sind so aufgeführt, dass sie
in den Kapiteln Funktion und Bedienung vom Bedienpersonal verstanden werden
in den Kapiteln Lieferung, Transport und Lagerung, Installation und Inbetriebnahme, Wartung
und Reinigung, Störungen – Ursachen und Behebung und Demontage und Entsorgung von einer
Fachkraft verstanden werden.
Die Kapitel Lieferung, Transport und Lagerung, Installation und Inbetriebnahme, Wartung und Reinigung,
Störungen – Ursachen und Behebung und Demontage und Entsorgung sind nur für Fachkräfte vorgesehen.
Arbeiten, die in diesem Kapitel beschrieben sind, sind nur von Fachkräften auszuführen.
Unterwiesene Person
Eine Person, die durch eine Fachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei
unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt, sowie über die notwendigen
Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde.
Fachkraft
Einzelperson, die aufgrund ihrer einschlägigen fachlichen Ausbildung, Schulung und/oder Erfahrung
befähigt ist, Risiken zu erkennen und Gefährdungen zu vermeiden, die bei der Nutzung des Produkts
auftreten können.
(Definition nach DIN EN 82079-1:2013-06)
Elektrofachkraft
Einzelperson, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der
einschlägigen Normen und Bestimmungen in der Lage ist, Arbeiten an elektrischen Anlagen auszuführen
und mögliche Gefahren selbstständig zu erkennen. Die Elektrofachkraft ist speziell für das Arbeitsumfeld,
in dem sie tätig ist, ausgebildet und kennt die relevanten Normen und Bestimmungen.
Pflichten des Betreibers
Im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind die nationale Umsetzung der Rahmen-
richtlinie 89/391/EWG sowie die dazugehörigen Einzelrichtlinien und davon insbesondere
die Richtlinie 2009/104/EG "über die Mindestvorschriften für Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit",
jeweils in der gültigen Fassung, zu beachten und einzuhalten.
Zusätzlich muss er die örtlichen gesetzlichen Bestimmungen einhalten für:
die Sicherheit des Personals (Unfallverhütungsvorschriften)
die Unfallverhütungsvorschrift DGUV
mittel"
1
DGUV = Verband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
10 | 34
1
Vorschrift 3 (bisher BGV A 3) "Elektrische Anlagen und Betriebs-
Betriebsanleitung Probenteiler Vario | Revision 5.1
Sicherheit