11 Gewährleistung
Gartenbaumaschinen und Sondermaschinen
Für Mängel der Lieferung, sowie beim Fehlen ausdrücklich
zugesicherter Eigenschaften haften wir unter Ausschluss
weiterer Ansprüche in der Weise, dass wir alle diejenigen Teile
unentgeltlich ausbessern oder nach unserer Wahl neu liefern, die
sich innerhalb zwölf Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb
sechs Monaten) seit Eintreffen beim Besteller wegen Material-,
Herstellungs- oder Konstruktionsfehlern als unbrauchbar oder in
ihrer
Brauchbarkeit
nicht
unerheblich
beeinträchtigt
herausstellen. Für Teile, die wir nicht selbst herstellen (z.B.
Motoren), haften wir nur in dem Umfang und für die Zeit, wie uns
dies von den Unterlieferanten zugestanden wird.
Etwa ersetzte Teile werden unser Eigentum, Gewährleistungs-
verpflichtungen bestehen nicht, wenn der auftretende Fehler in
ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Besteller
die von uns gelieferten Produkte fehlerhaft oder nachlässig
behandelt hat, sie übermäßig beansprucht hat, unsachgemäße
oder ohne unserer vorherige Genehmigung vorgenommene
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten selbst durchgeführt
oder durch Dritte hat durchführen lassen.
Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängel geltend zu
machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen
Rüge an in sechs Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der
Gewährleistungspflicht. Wir sind zur Beseitigung von Mängeln
nicht verpflichtet, solange der Besteller seine vor Bekannt
werden des Mangels fälligen Verpflichtung uns gegenüber nicht
erfüllt.
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