4
TRANSPORT UND LAGERUNG
4.3.7
Beförderungspapier
4.3.8
Fahrzeugausrüstung
4.3.9
Sonstige Ausrüstung
4.3.10
Kennzeichnung
4.3.11
Unfallmerkblatt
4.3.12
Schulung
4.3.13
Entsorgung
12
B E T R I E B S A N L E I T U N G | VISIC100SF
Hinweis:
▸
Beförderungspapier immer mitführen.
Ein Verzicht auf das Beförderungspapier gem. Ausnahme 18 GGAV ist in Deutschland
möglich, wenn:
Gase nicht an Dritte übergeben werden
●
Keine Sondervereinbarung angewendet wird
●
Ein Mengennachweis (z. B. Lieferschein) vorhanden ist
●
Nicht erforderlich, wenn maximal 340 Liter spezifizierten CO Prüfgasflaschen oder 880
Liter spezifizierten NO Prüfgasflaschen oder 4290 Liter spezifizierten NO2 Prüfgasflaschen
befördert werden.
Nicht erforderlich.
Nicht erforderlich.
Nicht erforderlich.
Jeder, der an der Beförderung von Gefahrgut beteiligt ist (z. B. Fahrer, Verlader, Absender,
Empfänger, Befüller, Beförderer), muss eine entsprechende Unterweisung erhalten.
Nicht geleerten Prüfgasflaschen sind beim Lieferanten abzugeben und dieser ist für die
Entsorgung verantwortlich.
8027091/AE00/V1-0/2022-09| SICK
Irrtümer und Änderungen vorbehalten