10 Entsorgen des Geräts am Ende der Lebenszeit
Ihre Pflichten als Endnutzer
Dieses Elektro- bzw. Elektronikgerät ist mit einer durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern gekenn-zeichnet. Das Gerät darf
deshalb nur getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall gesammelt und zu-rückgenommen werden, es darf also nicht in den
Hausmüll gegeben werden. Das Gerät kann z. B. bei einer kommunalen Sammelstelle oder ggf. bei einem Vertreiber (siehe zu
deren Rücknahmepflichten in Deutschland unten) abgegeben werden.
Das gilt auch für alle Bauteile, Unterbaugruppen und Ver-brauchsmaterialien des zu entsorgenden Altgeräts.
Bevor das Altgerät entsorgt werden darf, müssen alle Altbatterien und Altakkumulatoren vom Altgerät getrennt werden, die nicht
vom Altgerät umschlossen sind. Das gleiche gilt für Lampen, die zerstö-rungsfrei aus dem Altgerät entnommen werden können.
Der Endnutzer ist zudem selbst dafür verant-wortlich, personenbezogene Daten auf dem Altgerät zu löschen.
Hinweise zum Recycling
Helfen Sie mit, alle Materialien zu recyceln, die mit diesem Symbol gekennzeichnet sind. Entsorgen Sie solche Materialien, ins-
besondere Verpackungen, nicht im Hausmüll sondern über die bereitge-stellten Recyclingbehälter oder die entsprechenden ört-
lichen Sammelsysteme.
Recyceln Sie zum Umwelt- und Gesundheitsschutz elektrische und elektronische Geräte.
Rücknahmepflichten der Vertreiber
Wer auf mindestens 400 m² Verkaufsfläche Elektro- und Elektronikgeräte vertreibt oder sonst ge-schäftlich an End-
nutzer abgibt, ist verpflichtet, bei Abgabe eines neuen Geräts ein Altgerät des End-nutzers der gleichen Geräteart,
das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät er-füllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer
Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen. Das gilt auch für Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtver-
kaufsfläche von mindestens 800 m², die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte an-
bieten und auf dem Markt bereitstellen. Solche Vertreiber müssen zudem auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte,
die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 cm sind (kleine Elektrogeräte), im Einzelhandelsgeschäft oder in un-
mittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf in diesem Fall nicht an den Kauf eines
Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft, kann aber auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt werden.
Ort der Abgabe ist auch der private Haushalt, wenn das neue Elektro- oder Elektronikgerät dorthin geliefert wird; in
diesem Fall ist die Abholung des Altgerätes für den Endnutzer kostenlos.
Die vorstehenden Pflichten gelten auch für den Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikations-mitteln, wenn
die Vertreiber Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte bzw. Gesamt-lager- und -versandflächen
für Lebensmittel vorhalten, die den oben genannten Verkaufsflächen ent-sprechen. Die unentgeltliche Abholung von
Elektro- und Elektronikgeräten ist dann aber auf Wärme-überträger (z. B. Kühlschrank), Bildschirme, Monitore und
Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten, und Geräte beschränkt, bei denen
mindestens eine der äußeren Ab-messungen mehr als 50 cm beträgt. Für alle übrigen Elektro- und Elektronikgeräte
muss der Vertreiber geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer gewähr-
leisten; das gilt auch für kleine Elektrogeräte (s.o.), die der Endnutzer zurückgeben will, ohne ein neues Gerät zu
kaufen.
Installationsanleitung
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