2.3 Sachwidrige Verwendung
Sachwidrige Verwendungen, die Gefahren für das mit den Einscheiben-
maschinen arbeitende Personal, Dritte, die Einscheibenmaschinen oder
die behandelten Oberflächen mit sich bringen können, sind für alle Be-
triebsarten:
• Das Verwenden der Einscheibenmaschinen auf nicht geeignetem Un-
tergrund.
• Das Anbringen zu großer Lasten.
• Das Verwenden von nicht geeigneten Reinigungsmitteln.
• Das Verwenden von nicht geeigneten Bürsten und Schleifscheiben.
• Das Verwenden von für den jeweiligen Boden bzw. Teppichboden un-
geeigneten Reinigungsmitteln, Bürsten und / oder Scheiben.
• Das Verwenden von Wassertemperaturen über 50°C zum Waschen
von Böden.
• Das Verwenden von Dieselkraftstoff/Benzin oder ätzenden Reini-
gungsmitteln zur Reinigung von Böden.
• Das Waschen mit oder Saugen von ätzenden, entflammbaren, explosi-
ven Flüssigkeiten (auch im verdünnten Zustand).
• Das Verwenden von nicht geeigneten Ersatzteilen.
• Das Bedienen der Einscheibenmaschinen durch nicht geschultes /
eingewiesenes Personal.
• Das Verwenden der Einscheibenmaschinen außerhalb der definierten
Umweltbedingungen.
• Das Missachten der Betriebsanleitung.
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WARNUNG
Gefahr durch sachwidrige Verwendung
Es bestehen Gefahren (Verletzungen, Sach-
beschädigung und Störung der Funktion)
durch eine sachwidrige Verwendung der Ein-
scheibenmaschinen.
● Die Einscheibenmaschine ausschließlich
gemäß der bestimmungsgemäßen Ver-
wendung benutzen!