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Messrichtigkeitshinweise Gemäß Ptb-Baumusterprüfbescheinigung - Compleo Cito BM 240 Betriebsanleitung

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Messrichtigkeitshinweise gemäß PTB-Baumusterprüfbescheinigung
17 Messrichtigkeitshinweise gemäß PTB-Baumusterprüfbescheinigung
I
Auflagen für den Betreiber der Ladeeinrichtung, die dieser als notwendige Voraussetzung für einen
bestimmungsgemäßen Betrieb der Ladeeinrichtung erfüllen muss.
Der Betreiber der Ladeeinrichtung ist im Sinne § 31 des Mess- und Eichgesetzes der Verwender des
Messgerätes.
1.
Die Ladeeinrichtung gilt nur dann als eichrechtlich bestimmungsgemäß und eichrechtkonform verwendet,
wenn die in ihr eingebauten Zähler nicht anderen Umgebungsbedingungen ausgesetzt sind, als denen, für die
ihre Baumusterprüfbescheinigung erteilt wurde.
2.
Der Verwender dieses Produktes hat sicherzustellen, dass die Eichgültigkeitsdauern für die Komponenten in
der Ladeeinrichtung und für die Ladeeinrichtung selbst nicht überschritten werden.
3.
Der Verwender dieses Produktes hat sicherzustellen, dass Ladeeinrichtungen zeitnah außer Betrieb
genommen werden, wenn wegen Stör- oder Fehleranzeigen im Display der eichrechtlich relevanten
Mensch-Maschine-Schnittstelle ein eichrechtkonformer Betrieb nicht mehr möglich ist. Es ist der Katalog
der Stör- und Fehlermeldungen in dieser Betriebsanleitung zu beachten.
4.
Der Verwender dieses Produktes muss aus Ladeeinrichtungen ausgebaute Messkapseln dauerhaft
aufbewahren und ein Auslesen der gespeicherten Messwerte ermöglichen, wenn ein EMSP oder eine
berechtigte Behörde dies verlangt. Dauerhaft bedeutet, dass die Daten nicht nur bis zum Abschluss des
Geschäftsvorganges gespeichert werden müssen, sondern mindestens bis zum Ablauf möglicher gesetzlicher
Rechtsmittelfristen für den Geschäftsvorgang.
5.
Der Verwender dieses Produktes hat Messwertverwendern, die Messwerte aus diesem Produkt von ihm
erhalten und im geschäftlichen Verkehr verwenden, eine elektronische Form einer von der PTB
genehmigten Betriebsanleitung zur Verfügung zu stellen. Dabei hat der Verwender dieses Produktes
insbesondere auf die Nr. II „Auflagen für den Verwender der Messwerte aus der Ladeeinrichtung"
hinzuweisen
6.
Den Verwender dieses Produktes trifft die Anzeigepflicht gemäß § 32 MessEG (Auszug):
§ 32 Anzeigepflicht
(1) Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde
spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen...
7.
Soweit es von berechtigten Behörden als erforderlich angesehen wird, muss vom Messgeräteverwender der
vollständige Inhalt des dedizierten lokalen Speichers in der Ladeeinrichtung mit allen Datenpaketen des
Abrechnungszeitraumes zur Verfügung gestellt werden.
II
Auflagen für den Verwender der Messwerte aus der Ladeeinrichtung (EMSP)
Der Verwender der Messwerte hat den § 33 des MessEG zu beachten:
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02 | 07.07.2020

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