Gewährleistung
an einem schwer zugänglichen Standort oder außerhalb
des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland installiert
wurde.
10. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Frist
beginnt mit der Lieferung der Ware durch Intercal der mit
Gefahrenübergang, sofern die Gewährleistungszeit nicht
individuell abweichend ausdrücklich und schriftlich verein-
bart wurde. Dies gilt nicht, sofern das Gesetz zwingend
längere Fristen vorschreibt.
11. Für Brenner, brennerspezifische Komponenten, Kes-
selfunktionsteile und Abgaswärmetauscher verlängern wir,
abweichend von Ziffer IX. Absatz 9, die Verjährungsfrist
auf 24 Monate. Für Heizkesselblöcke und Speicher verlän-
gern wir die Verjährungsfrist auf 60 Monate. Die Fristen
beginnen jeweils mit dem Tag der Lieferung bzw. mit Ge-
fahrenübergang zu laufen. Die Verlängerung auf 24 oder
60 Monate erfolgt jedoch nur, wenn:
a) die Vorschriften von Intercal über die Behandlung und
Wartung des Liefergegenstandes beachtet wurden und
insbesondere etwa vorgeschriebene Überprüfungen ord-
nungsgemäß durchgeführt wurden. Es gelten ausschließ-
lich die produktspezifischen Intercal Montage- und Bedie-
nungsanleitungen und
b) Ersatzteile eingebaut wurden, die uneingeschränkt den
Originalteilen gleichwertig und mit der gesamten Anlage
kompatibel sind oder von Intercal geliefert wurden oder mit
Zustimmung von Intercal eingebaut wurden.
12. Unabhängig von den vorstehenden Regelungen zur
Verjährung, ergibt sich die Lebensdauer von Verschleißtei-
len (Düsen, Zündelektroden oder Ionisationselektroden)
ausschließlich aus deren natürlicher Abnutzung. Diese
kann erheblich kürzer sein als die in den vorstehenden
Regelungen genannten Fristen. Sofern ein Verschleißteil
nach Ablauf seiner üblichen Lebensdauer notwendig wird,
ist dies kein Mangel und es resultieren hieraus keine Man-
gelansprüche gegen Intercal.
13. Die Kosten für Serviceleistungen werden nicht über-
nommen.
14. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Män-
geln sind ausgeschlossen.
15. Die Abtretung von Mängelansprüchen des Kunden ge-
gen Intercal ist ausgeschlossen.
16. Im Übrigen gelten die aktuellen allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen.
7.1.3 Ersatzteile
HINWEIS!
Verwenden Sie bei Austausch nur Original-
Ersatzteile von Intercal: Einige Komponenten
sind speziell für Intercal-Geräte ausgelegt
und gefertigt. Geben Sie bei Ersatzteil-Be-
stellungen immer die Seriennummer an.
90/96
ECOHEAT Plus - ECOHEAT Plus Gas
7.1.4 Gewährleistungsanspruch bei
Verschleißteilen
(Auszug aus Empfehlung EHI European Heating Industry,
Info Blatt 14)
In den Ersatzteillisten sind auch solche „Ersatzteile" aufge-
führt, die auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des
Gerätes innerhalb der Gewährleistung erneuert werden
müssen.
Die Gewährleistungszeiträume sind durch den Gesetzge-
ber verlängert worden, dies schließt allerdings den mögli-
chen Verschleiß durch Abnutzung nicht aus. Bekanntlich
kann ein Gerät auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch
im Jahr bis zu 8.760 Stunden in Betrieb sein, wenn dies ei-
ne Dauerbetriebsanlage ist. Nach allgemein üblichen
kaufmännischen Gepflogenheiten fallen die unter diesen
Umständen entstehenden Kosten nicht unter die Gewähr-
leistungsverpflichtung bzw. -zusage von Intercal.
Die in der Ersatzteilliste aufgeführten Teile sind in die
nachstehenden Kategorien aufgeteilt:
1. Ersatzteile
Ersatzteile dienen der Instandsetzung von Produk-
ten
a) Es werden Teile ersetzt, welche die erwartete Lebens-
dauer nicht erreicht haben, obwohl das Gerät bestim-
mungsgemäß betrieben wurde.
b) Weiterhin solche Teile, welche durch nicht sachgemäße
Bedienung oder bestimmungswidrigen Betrieb ausge-
tauscht werden (z.B. falsche Brennereinstellung, zu ge-
ringer oder zu großer Wasservolumenstrom, Kesselstein
durch ungeeignetes Füllwasser u.a.m.).
2. Verschleißteile
Verschleißteile sind solche Teile, welche bei bestim-
mungsgemäßem Gebrauch des Produktes im Rahmen
der Lebensdauer mehrfach ausgetauscht werden müs-
sen (z.B. bei Wartung).
Zu den Verschleißteilen gehören vor allem die nicht ge-
kühlten Feuer- und heizgasseitig berührten Teile des
Brennerkopfes, die auch vom Gesetzgeber eine Ein-
schränkung in der Gewährleistung erfahren.
3. Hilfsmaterial
Hilfsmaterial ist bei der Reparatur und Wartung von Ge-
räten erforderlich.
Typische Hilfsmaterialien sind z.B. Dichtungen aller Art,
Hanf, Mennige oder Sicherungen.
Hilfsmaterialien unterliegen keinem Gewährleistungsan-
spruch, ausgenommen ist die notwendige Verwendung
im Zusammenhang mit dem Austausch von Teilen im
Rahmen eines bestehenden Gewährleistungsan-
spruchs.