4
Vorschriften und Betriebsbedingungen
4.7
Chemische Zusätze zum
Heizwasser
Sind in einer Fußbodenheizung nicht sauerstoffdichte
Kunststoff-Rohre eingebaut, kann der Korrosionsprozess
durch chemische Zusätze zum Heizwasser unterbunden
werden. In diesem Fall sollte vom Hersteller der chemi-
schen Zusätze eine Bescheinigung gefordert werden, in
der die Wirksamkeit und die Unschädlichkeit gegenüber
den verschiedenen Anlagenteilen und den Materialien der
Heizungsanlage bescheinigt wird.
Chemische Zusätze, die keine Unbedenklich-
keitsbescheinigung des Herstellers haben,
dürfen nicht verwendet werden.
4.7.1
Einsatz von Frostschutzmittel
Frostschutzmittel basierend auf Glykol-Basis werden
schon seit Jahrzehnten in Heizungsanlagen eingesetzt,
wie z. B. das Mittel Antifrogen N der Firma Höchst (Ver-
trieb über den Buderus-Handel).
Gegen den Einsatz anderer Frostschutzmittel bestehen
keine Bedenken, wenn das Produkt gleichwertig mit
Antifrogen N ist.
Folgendes ist zu beachten:
• Bis zu einem Mischungsverhältnis von 1:1
(50 % Glykol-Anteil) sind die Veränderungen der ther-
misch-physikalischen Eigenschaften unbedeutend und
die Minderleistung des Heizkessels kann bei der Aus-
legung vernachlässigt werden.
• Die Auslegung der Pumpen ist spezifisch auf den Gly-
kol-Anteil anzupassen.
• Der Glykol-Anteil sollte 25 % bis 30 % nicht unter-
schreiten, um die Korrosionssicherheit der Anlage zu
gewährleisten. Das Glykol-Gemisch muss regelmäßig
hinsichtlich Korrosionsschutz und Glykol-Anteil über-
prüft werden. Eine erste Überprüfung sollte nach einem
Jahr und danach je nach Beschaffenheit ggf. in größe-
ren Abständen erfolgen.
• Die Hinweise des Herstellers des Frostschutzmittels
müssen beachtet werden.
26
4.8
Wasseraufbereitung für Warmwasser-
Heizungsanlagen
Jeder Kesselbetreiber muss der Tatsache Rechnung tra-
gen, dass es kein reines Wasser als Medium zur Wärme-
übertragung gibt. Demzufolge muss der
Wasserbeschaffenheit, der Wasseraufbereitung und vor
allem der laufenden Wasserüberwachung besondere
Aufmerksamkeit gewidmet werden, um einen wirtschaftli-
chen und störungsfreien Betrieb der Anlage sicher zu
stellen. Dabei ist eine Wasseraufbereitung für Heizungs-
anlagen nicht nur unter dem Gesichtspunkt eines stö-
rungsfreien Betriebes, sondern auch in Hinblick auf die
Energieeinsparung und die Werterhaltung der gesamten
Anlage zu sehen. Somit ist eine Wasseraufbereitung ein
wesentlicher Faktor zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit,
der Funktionssicherheit, der Lebensdauer und nicht
zuletzt auch der Wahrung der ständigen Betriebsbereit-
schaft einer Heizungsanlage.
4.8.1
Die Richtlinie VDI 2035 Blatt 1 gilt für Warmwasserberei-
tungsanlagen nach DIN 4753 und für Warmwasser-Hei-
zungsanlagen nach DIN-EN 12828 innerhalb eines
Gebäudes, wenn die Vorlauftemperatur bestimmungsge-
mäß 100 °C nicht überschreitet.
Außerdem gilt diese Richtlinie für Anlagen des Wärme-
Contracting, bei denen Gebäudekomplexe versorgt wer-
den, wenn sichergestellt wird, dass während der Lebens-
dauer der Anlage das Ergänzungswasservolumen
höchstens das Zweifache des Füllwasservolumens
beträgt. Andernfalls ist, wie für Industrie- und Fernwärme-
heizungsanlagen, das AGFW-Arbeitsblatt FW 510 oder
das VdTÜV-Merkblatt TCh 1466 zu berücksichtigen.
Die nachfolgenden Ausführungen beinhalten lediglich die
wesentlichen Informationen aus der VDI 2035 Blatt 1
Ausgabe Dezember 2005, Steinbildung in Warmwasser-
bereitungsanlagen, Grundlagen und Berechnungsbei-
spiele für Sonderfälle sind der VDI 2035 Blatt 1 Ausgabe
Dezember 2005 zu entnehmen.
6 720 644 097 (11/2010) – Planungsunterlage Logano GE315, GE515 und GE615
Richtlinien für die Wasserbeschaf-
fenheit
Geltungsbereich und Zweck