Sicherheit
2.7
Verantwortung des Betreibers und Anforderungen an Bediener
Der Betreiber (das Unternehmen, meist gewerbliche Nutzung) ist verpflichtet zur
Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitssicherheit. Der Betreiber hat für
persönliche Schutzausrüstung wie: Sicherheitsschuhe und Arbeitsschutzbekleidung für
das Bediener- und Wartungspersonal der Ladebordwand Sorge zu tragen. Die gültigen
Unfallverhütungs- und Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, und hier besonders die
BGR 500, BGG 945 Hebebühnen (VBG 14), sowie die geltenden gesetzlichen und
betrieblichen Richtlinien und Arbeitsschutz-bestimmungen, Umweltschutzvorschriften
sind unbedingt einzuhalten.
Der Betreiber ist für die jährlichen Prüfungen und den technisch einwandfreien Zustand
der Ladebordwand zuständig. Jährlich ist eine Prüfung nach der
Unfallverhütungsvorschrift (BGR 500 / BGG 945) vom Sachkundigen oder
Sachverständigen durchzuführen und das Ergebnis dieser Überprüfung ist im Prüfbuch
einzutragen. Das Gerät mit einer Prüfplakette als geprüft zu kennzeichnen.
Jeder Mangel ist sofort zu beheben und fehlende Teile sind umgehend zu ersetzen!
Der Betreiber ist verantwortlich für die rechtzeitige Instandsetzung erkannter Mängel!
HINWEIS
Weitere Vorschriften sind im Prüfbuch dieser Ladebordwand abgedruckt. Das Prüfbuch
ist Bestandteil dieser Betriebsanleitung.
HINWEIS
Der Prüfbericht über statische und dynamische Prüfung vor Inbetriebnahme der
Ladebordwand ist im Prüfbuch hinterlegt.
Beim Betrieb von der Ladebordwand ist die Betriebsanleitung zu beachten. Die
Ladebordwand darf nur von Personen bedient, gewartet und Instand gesetzt werden, die
durch entsprechende Einweisung und Schulung mit der Technik vertraut und
insbesondere über die mit dem Betrieb verbundenen Gefahren unterrichtet sind.
Mit der selbständigen Bedienung und Pflege von der Ladebordwand dürfen nur Personen
beschäftigt werden die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung und Pflege
der Ladebordwand unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem
Unternehmen nachgewiesen haben. Sie müssen ausdrücklich mit dem Bedienen und
Pflege beauftragt sein. Der Auftrag zum Bedienen und Pflege von der Ladebordwand
sollte schriftlich erteilt werden.
Arbeiten mehrere Personen an der Ladebordwand zusammen hat der Betreiber einen
Aufsichtsführenden zu bestimmen.
Wartungsarbeiten an Ladebordwänden darf nur dafür speziell geschultes Personal
durchführen.
WARNUNG
Durch fehlerhafte, nicht sachgemäße Verwendung oder Umgang mit der Ladebordwand
oder Fehler durch arbeitsbegleitende Umstände, verursacht durch z. B. unqualifiziertes
Personal, können Gefahren für Bediener und außenstehende Personen auftreten. Das
kann zum Tod oder schwerer Verletzung führen.
Umgang mit der Ladebordwand ist nur qualifiziertem Personal vorbehalten!
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