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Garantiebestimmungen Schweiz - Rapid VAREA M 141 Betriebsanleitung

Einachsgeräteträger
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Inhaltsverzeichnis

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Garantiebestimmungen Schweiz

B Garantiebestimmungen Schweiz
Garantiebestimmungen
A. Garantie allgemein
1. RAPID gewährt die Garantie grundsätzlich nur dann, wenn
das vom Käufer, bei der Inbetriebnahme, vollständig
ausgefüllte Übergabedokument retourniert wird. Bei Produkten
ohne Übergabedokument ist dem Garantiegesuch ein
Rechnungsbeleg beizulegen.
2. Bedingung für die Anerkennung irgendwelcher Garantiean-
sprüche durch RAPID ist die sofortige Meldung des Mangels
an RAPID. Im Übrigen gelten für Mängelrügen die
Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes.
3. RAPID verpflichtet sich, Teile, die nachweisbar infolge
schlechter
Materialien,
mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar ge-
worden sind, kostenlos auszubessern oder zu ersetzen.
4. Der Käufer ist gehalten, Störungen und Mängel, für welche er
Garantie beansprucht, ausschliesslich bei RAPID bzw. ihren
Agenten beheben zu lassen. RAPID trägt nur die Kosten, die
für die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile
entstehen. Wird die Reparatur der schadhaften Teile nicht in
den Werkstätten von RAPID ausgeführt, vergütet RAPID pro
Arbeitsstunde den Betrag gemäss den jeweils gültigen
Richtsätzen. Die Berechnung der für die Reparatur-
entschädigung massgeblichen Zeit erfolgt nach den Richt-
zeiten von RAPID und von Drittlieferanten.
a) Für Fahrzeit, Transportkosten, Versand- und Zollspesen usw.
wird keine Vergütung ausgerichtet.
5. Ausgeschlossen sind auch weitere Ansprüche gegenüber
RAPID, insbesondere auf Ersatz von Maschinen und Geräten,
auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrags.
6. Der Käufer ist nicht berechtigt, im Falle von Garantie-
ansprüchen seine Zahlungen zurückzuhalten.
7. Eine Garantie von RAPID besteht nicht:
a) Bei Schäden, die durch unkundige Wartung, unkundige
Reparaturen, falsche Handhabung, übermässige Bean-
spruchung, Missachtung von Betriebsvorschriften oder Unfälle
entstehen.
b) Wenn andere als durch RAPID vorgeschriebene Schmier-
mittel verwendet werden.
c) Bei Schäden an Produkten, an denen ohne schriftliche
Zustimmung von RAPID Änderungen vorgenommen wurden.
d) Bei Schäden an Produkten, an denen der Verwender ohne
schriftliche Zustimmung von RAPID Reparaturen oder
Änderungen vorgenommen hat.
e) Wenn der Besteller im Schadenfall nicht geeignete Mass-
nahmen getroffen hat, um die Schadenhöhe in Grenzen zu
halten.
f) Bei Verschleiss durch normalen Gebrauch, bei Ver-
schleissteilen.
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fehlerhafter
Konstruktion
oder
Einachsgeräteträger Rapid VAREA M 141 / M 161 / M 231
g) Wenn An- und Aufbaugeräte verwendet werden, die durch
RAPID für die entsprechende Verwendung nicht schriftlich
freigegeben wurden ( Betriebsanleitung ).
h) Wenn andere als Original-Ersatzteile verwendet wurden.
8. Für Fremdfabrikate übernimmt RAPID die Gewähr lediglich
im Rahmen der Garantieverpflichtungen des Dritt-
lieferanten.
9. Die Garantiezeit beträgt, wenn nicht ausdrücklich etwas
anderes festgelegt wird, 12 Kalendermonate. Sie beginnt
mit dem Tag der Ablieferung an den Endverbraucher. Auf
jeden Fall endigt sie 18 Monate nach Lieferung ab Werk.
B. Garantieabwicklung
Im einzelnen Garantiefall sind für die Abwicklung folgende
Bedingungen zu erfüllen:
1. Das Übergabedokument muss ausgefüllt im Besitze RAPID
sein.
2. Das Garantiegesuch muss sofort, spätestens jedoch innert
30 Tagen nach erfolgter Reparatur eingereicht werden.
Später eintreffende Garantiegesuche werden von RAPID
nur
ausnahmsweise
und
nach
berücksichtigt.
3. Das Garantiegesuch ist vollständig auszufüllen. Unvoll-
ständige Garantiegesuch können von RAPID nicht aner-
kannt werden und werden dem Absender zurückgesandt.
4. Sämtliche defekte Teile sind bis zum definitiven Entscheid
des Garantiegesuches durch RAPID aufzubewahren.
5. Wird der Garantiefall von RAPID anerkannt, erhält der
Antragsteller eine Gutschrift.
a) Für die ersetzten Teile.
b) Für die aufgewendete Arbeitszeit gemäss Richtzeiten oder
Erfahrungswerten
von
RAPID
Aufwendungen unter einer vollen Arbeitsstunde werden nur
bei Kleingeräten vergütet.
6. Die Gutschrift für die ersetzten Teile basiert auf den im
Zeitpunkt der Gutschrift gültigen Verkaufspreisen abzüglich
des üblichen Rabattes.
7. Handelt es sich um ein Garantiegesuch für Fremdprodukte,
wird dieses an den Hersteller weitergeleitet. Nach Entscheid
desselben wird dem Antragsteller die entsprechende
Gutschrift durch RAPID erteilt.
8. Rückfragen über eingereichte Garantiegesuche sind nur
während 12 Monaten möglich.
Killwangen, Januar 2012
freiem
Ermessen
und
Drittlieferanten.
07.03.2019

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Varea m 161Varea m 231

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