Die Betriebsfrequenz muss > Eigenfrequenz des Piezo- Linearförde-
rers sein. Wenn die Betriebsfrequenz = Eigenfrequenz ist, d.h. der
Piezo-Linearförderer genau im Resonanzpunkt betrieben wird, hat
dies mittelfristig die Zerstörung der Piezoantriebseinheit zur Folge.
Bei Neugeräten kann ein Nachstellen der Fördergeschwindigkeit
nach obigem Schema im Zeitraum von 48h nach Inbetriebnahme
durch Setzvorgänge notwendig werden.
Nach Einstellung der Betriebsparameter (Spannung und Frequenz) wird ein einfacher
Stabilitätstest empfohlen: Hält man den laufenden Linearförderer kurz mit der Hand fest
(äußere Störung), muss der HLF-P nach dem Loslassen rasch wieder von selbst zur
vorher eingestellten Förderleistung (Schwingweite) zurückkehren. Ist dies nicht der Fall
wird vorgeschlagen die geforderte Förderleistung durch eine andere Kombination der
Betriebsparameter einzustellen (z.B. Resonanzpunkt: 200,8Hz; bisheriger Betriebspunkt:
70% / 201,5Hz ➔ neuer Betriebspunkt 82% / 202,2Hz), und dann den Stabilitätstest zu
wiederholen.
4.4 Mehrere Piezo-Linearförderer in einer Zuführung:
Werden mehrere Piezo-Linearförderer auf derselben Grundplatte / auf demselben Unter-
bau betrieben, kann es unter bestimmten Umständen zur gegenseitigen Beeinflussung
der Linearförderer untereinander kommen. Dies macht sich beispielsweise durch eine
schwankende Förderleistung oder beim Förderverhalten der Teile in der Schiene be-
merkbar. Durch das Betreiben aller Linearförderer mit der gleichen Betriebsfrequenz
kann diese gegenseitige Beeinflussung eliminiert werden. Die geforderte Förderleistung
der einzelnen HLF-P muss weiterhin gewährleistet sein. Dies kann durch Veränderung
der Spannung erreicht werden. Anhand eines Beispiels soll dies im Folgenden näher er-
klärt werden. Ausgangssituation: zwei HLF-P auf einer Grundplatte mit den Betriebs-
punkten 70% / 202,4Hz (1. HLF-P) und 82% / 203,0Hz (2. HLF-P) ➔ neue Betriebspunk-
te mit gleichen Betriebsfrequenzen und angepassten Spannungen: 75% / 202,7Hz (1.
HLF-P) und 79% / 202,7Hz (2. HLF-P).
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VORSICHT
HINWEIS
12.02.2020
R03.1