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Kondensatableitung - Junkers SUPRAPUR KBR 65-3 A 23 Planungsunterlage

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5.3

Kondensatableitung

Das Kondensat aus Brennwertkesseln ist vorschriftsmä-
ßig in das öffentliche Abwassernetz einzuleiten. Ent-
scheidend ist, ob das Kondensat vor der Einleitung
neutralisiert werden muss. Das hängt von der Kessel-
leistung und den jeweiligen Bestimmungen der Unteren
Wasserbehörde ab (
Tabelle 15). Für die Berechnung
der jährlich anfallenden Kondensatmenge gilt das
Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 251 der Deutschen Vereini-
gung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V
(DWA). Dieses Arbeitsblatt nennt als Erfahrungswert
eine spezifische Kondensatmenge bei Erdgas von maxi-
mal 0,14 kg/kWh.
Es ist zweckmäßig, sich rechtzeitig vor der
Installation über die örtlichen Bestimmun-
gen der Kondensateinleitung zu informieren.
Zuständig ist die kommunale Behörde für
Abwasserfragen.
Neutralisationspflicht
Kesselleistung in kW
≤ 25
> 25 bis ≤ 200
> 200
Tab. 15 Neutralisationspflicht bei Gas-Brennwertkesseln
1) Eine Neutralisation des Kondensats ist erforderlich bei
Ableitung des häuslichen Abwassers in Kleinkläranlagen
und bei Gebäuden und Grundstücken, deren Entwässe-
rungsleitungen die Materialanforderungen nach dem DWA-
Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 251 nicht erfüllen.
2) Eine Neutralisation des Kondensats ist erforderlich bei
Gebäuden, bei denen die Bedingung einer ausreichenden
Vermischung (
Tabelle 16) mit häuslichem Abwasser (im
Verhältnis 1:25) nicht erfüllt ist.
Bei Kleinanlagen mit weniger als 25 kW Leistung besteht
keine Neutralisationspflicht (
Abwässer nicht in eine Kleinkläranlage fließen oder
wenn die Entwässerungsleitungen den Materialanforde-
rungen des DWA-Arbeitsblattes ATV-DVWK-A 251 ent-
sprechen.
PD Suprapur 65/98-3 – 6 720 643 416 (2012/05)
Neutralisation
1)
nein
2)
nein
ja
Tabelle 15), wenn die
Planungshinweise und Auslegung des Wärmeerzeugers
Werkstoffe für Kondensatleitungen
Geeignete Werkstoffe für Kondensatleitungen nach dem
DWA-Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 251 sind
• Steinzeugrohre (nach DIN EN 295-1)
• PVC-Hart-Rohre
• PVC-Rohre (Polyethylen)
• PE-HD-Rohre (Polypropylen)
• PP-Rohre
• ABS-ASA-Rohre
• Nicht rostende Stahlrohre
• Borsilikatglas-Rohre
Wenn die Vermischung des Kondensats mit häuslichem
Abwasser mindestens im Verhältnis 1:25 sichergestellt
ist (
Tabelle 16), dürfen verwendet werden
• Faserzement-Rohr
• Guss- oder Stahlrohr nach DIN 19522-1 und
DIN 19530-1 und 19530-2
Nicht geeignet zur Ableitung von Kondensat sind Rohr-
leitungen aus Kupfer.
Ausreichende Vermischung
Eine ausreichende Vermischung des Kondensats mit
häuslichem Abwasser ist bei Einhaltung der Bedingun-
gen in Tabelle 16 gegeben. Die Angaben beziehen sich
auf 2000 Vollbenutzungsstunden entsprechend der
Richtlinie VDI 2067 (Maximalwert).
Kesselbelastung
Kessel-
Kondensat-
leistung
menge
1)
3
kW
m
/a
25
7
50
14
100
28
150
42
200
56
Tab. 16 Bedingungen für eine ausreichende Vermischung
von Kondensat mit häuslichem Abwasser
1) Nennwärmebelastung
2) Maximalwerte bei einer Systemtemperatur 40/30 °C und
2000 Betriebsstunden
Büro- und
Wohn-
2)
Betriebsge-
gebäude
2)
bäude
Anzahl
Anzahl
Mitarbeiter
Wohnungen
≥ 10
≥ 20
≥ 40
≥ 60
≥ 80
2)
≥ 1
≥ 2
≥ 4
≥ 6
≥ 8
35

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