Kindersicherung: Internetnutzung regulieren
Inhalte filtern
Der Zugriff auf Internetseiten mit unerwünschten Inhalten
kann mit Hilfe von Filtern gesperrt werden. Es gibt folgende
Filtermöglichkeiten:
•
•
•
FRITZ!Box 7272
HTTPS-Abfragen verbieten: Sie können HTTPS-Abfragen
verbieten. HTTPS wird beispielsweise für den Aufruf von
Facebook und Gmail und beim Online-Banking verwen-
det.
Internetseiten mit der Whitelist erlauben:
–
Sie können eine Liste, eine sogenannte Whitelist, an-
legen, in die Sie die Internetseiten eintragen, deren
Aufruf erlaubt sein soll.
–
Bei Verwendung einer Whitelist können genau die in
der Liste eingetragenen Internetseiten aufgerufen
werden und keine anderen.
–
Die Verwendung einer Whitelist bietet sich an, wenn
der Zugriff nur für einige Internetseiten erlaubt sein
soll.
Internetseiten mit der Blacklist sperren:
–
Sie können eine Liste, eine sogenannte Blacklist, an-
legen, in die Sie Internetseiten eintragen, deren Auf-
ruf gesperrt sein soll. In die Liste kann das BPjM-Mo-
dul integriert werden, eine von der Bundesprüfstelle
für jugendgefährdende Medien herausgegebene Lis-
te von Internetseiten mit jugendgefährdenden Inhal-
ten.
–
Keine Internetseite, die in der Blacklist aufgeführt ist,
kann aufgerufen werden.
–
Bei Verwendung einer Blacklist können Internetsei-
ten generell nicht über die IP-Adresse aufgerufen
werden. Das gilt auch für Internetseiten, die nicht in
der Blacklist eingetragen sind.
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