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IBM 2169 Benutzerhandbuch Seite 98

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DEUTSCHLAND: IBM Garantie für Maschinen: Der folgende Satz ersetzt den
ersten Satz im ersten Absatz dieses Abschnitts:
Die Garantie für eine IBM Maschine umfasst die Funktionalität einer Maschine
bei normalem Gebrauch und die Übereinstimmung der Maschine mit ihren
Spezifikationen.
Dieser Abschnitt wird wie folgt ergänzt: Der Garantiezeitraum für Maschinen
beträgt mindestens sechs Monate.
Sind IBM oder der Wiederverkäufer nicht in der Lage, die IBM Maschine zu
reparieren, können Sie nach Ihrer Wahl die Herabsetzung des Preises
entsprechend der Gebrauchsminderung der nicht reparierten Maschine oder die
Rückgängigmachung des Vertrages hinsichtlich der betroffenen Maschine
verlangen und sich den bezahlten Kaufpreis rückerstatten lassen.
Umfang der Garantieleistung: Der zweite Absatz entfällt.
Garantieservice: Dieser Abschnitt wird wie folgt ergänzt: Während des
Garantiezeitraums übernimmt IBM die Kosten für den Hin- und Rücktransport
der Maschine, wenn sie bei IBM repariert wird.
Produktionsstatus: Dieser Abschnitt wird wie folgt ersetzt:
Jede Maschine ist fabrikneu hergestellt. Sie kann neben neuen auch
wiederverwendete Teile enthalten.
Haftungsbeschränkung: Dieser Abschnitt wird wie folgt ergänzt:
Die in diesem Abschnitt genannten Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse
entfallen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei zugesicherten
Eigenschaften.
In der Unterziffer 2 wird der Betrag von U.S. $100,000 durch 1.000.000 DM
ersetzt.
Das Ende des ersten Absatzes von Klausel 2 wird wie folgt ergänzt:
IBM haftet nur bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
IRLAND: Umfang der Garantieleistungen: Dieser Abschnitt wird wie folgt
ergänzt:
Mit Ausnahme der in dieser Garantiebedingungen ausdrücklich genannten
Ansprüche sind sämtliche gesetzlichen Ansprüche ausgeschlossen.
Ausgeschlossen sind auch stillschweigende Ansprüche, jedoch ohne ihre
Präjudizwirkung auf die Allgemeingültigkeit des oben gesagten.
Ausgeschlossen sind weiterhin alle Ansprüche aus dem "Sale of Goods Act
1893" und dem "Sale of Goods and Supply of Services Act 1980".
Haftungsbeschränkung: Die Unterziffern 1 und 2 des ersten Absatzes dieses
Abschnitts werden wie folgt ergänzt:
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