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Garantie / Gewährleistung - Ochsner GMLW 60 Betriebsanleitung Und Installationsanleitung

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11 Garantie / Gewährleistung
Es gelten die allgemeinen Lieferbedingungen der Fa. Ochsner.
Berechtigte Gewährleistungsansprüche werden nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur oder
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Preisminderung erfüllt. Unabhängig von der Mängelrügepflicht im Sinne des § 377 HGB, die jedenfalls einzuhal-
ten ist, verjähren Gewährleistungsansprüche längstens binnen sechs Monaten ab Lieferung.
Die Anlagenkonzeption und -auslegung hat nach aktuellen Ochsner -Richtlinien und den geltenden Regeln der
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Technik zu erfolgen.
Garantiedauer: Für Lieferungen von Geräten leisten wir 2 Jahre Garantie ab Inbetriebnahme jedoch max. 27
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Monate ab Lieferung, für Erdkollektoren 10 Jahre Gewähr. Der Regressanspruch gem. § 933 b ABGB ist ausge-
schlossen. Erfüllungsort für Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche ist der Sitz des Unternehmens. Eine
Erweiterung der Garantie kann käuflich erworben werden (siehe Garantieverlängerung).
Inbetriebnahme: Die Wärmepumpe ist durch den OCHSNER Werkskundendienst oder durch einen von Ochsner
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autorisierten Fachpartner in Betrieb zu nehmen. Die Inbetriebnahme der Wärmepumpe durch den Auftragnehmer
bedeutet keinerlei Übergang von Haftungen für allfällige Mängel der Anlage. Bei Inbetriebnahmen unter Vorbehalt
oder Inbetriebnahme durch nicht schriftlich befugte Personen erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch.
Reparaturarbeiten an der Wärmepumpe dürfen ausschließlich durch den Ochsner Werkskundendienst oder
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durch einen von Ochsner autorisierten Fachpartner durchgeführt werden.
Erhöhter Arbeitsaufwand, durch nicht richtig platzierte oder montierte Geräte, wird bei Garantiearbeiten in Rech-
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nung gestellt.
Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein.
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Die technischen Anforderungen bezüglich Anlagenkonzeption und -errichtung von Wärmepumpe, Wärmequellan-
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lage und Wärmenutzungsanlage in beispielsweise Handbuch oder Betriebsanleitung enthalten gängige Mini-
malanforderungen welche jedoch nicht Anspruch auf Vollständigkeit erheben können. Beachtung von Stand der
Technik bei allen befassten Gewerken vorausgesetzt. Bei Nichtbeachtung Garantieausschluss.
Allfällige Verschleißteile wie z.B. Filtereinsätze, Anoden sowie elektrische Teile, Umwälzpumpen, E-Stäbe, Arma-
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turen und Plattenwärmetauscher insbesondere bedingt durch Verkalkung, Korrosion, Trockenlauf bzw. nicht ent-
sprechende Wasserqualität oder bauseits eingebaute Teile sind von einer Gewährleistung ausgenommen. Einhal-
tung der Wasserqualitäten ist gemäß VDI 2035 nachzuweisen. Bei Speichern ist die Korrosionsschutzanode
nachweislich zu warten. Flugrost kann bei allen Teilen, die der Atmosphäre ausgesetzt sind, auftreten.
Garantieausschluss erfolgt bei Nichtverwendung von Original-Zubehörteilen wie z.B Kupferkollektoren, Speicher,
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Umschaltventile etc., welche die OCHSNER Anforderungen nicht erfüllen, oder unüblicher/unvorhergesehener
Nutzung sowie bei mangelhaften Anlagen wie unzureichenden Volumenströmen oder Systemdrücken, fehlender
Strömungswächter WQA, WNA, fehlender E-Stab bei Wärmequelle Luft, Nichtbeachtung Montage- und Bedie-
nungsanleitung, externer Regelung, Eingriff in Regelung, Verunreinigungen während Bauphase, unzureichender
Wasserqualitäten (Anlagenbuch), fehlende hydraulische Entkopplung, nicht fachgerechter Ventile, Eingriff durch
Dritte bei Wärmepumpe oder Regelung, Fehl-dimensionierung/Fehlerrrichtung Wärmequellanlage.
Wegen der Komplexität der Systeme können Nacheinstellungen erforderlich sein. Tausch von Bauteilen oder
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ergänzende Einstellungen gelten nicht als Nachbesserung.
Für allfällige Störungen an der Wärmepumpe verursacht durch die Wärmequellanlage, das Heizsystem (Wärme-
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nutzungsanlage), fehlerhafter Einstellungen der Regel- und Steuerelemente oder durch Elementarereignisse
(Blitzschaden, Hochwasser,...) wird keine Gewähr übernommen.
Für Betriebskosten wird keine Verantwortung übernommen, da diese von Anlagenkonfiguration, Gebäude, Wit-
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terung, Benutzerverhalten und Reglereinstellung abhängen. Gleiches gilt für Schallemissionen am Aufstellungs-
ort.
BA_GMLW 60_OTE V4.7x_DE_20120725_V03.3.doc
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