Lautlos-Modus-Optionen
Legen Sie fest, ob [8], [AF-Hilfslicht] oder [Blitzmodus] im Lautlos-Modus aktiviert
sein sollen.
Wählen Sie die Option [Zulassen] aus, um die aktuellen Einstellungen für die
ausgewählte Funktion zu verwenden; wählen Sie die Option [Nicht zulassen] aus,
um die aktuellen Einstellungen zu ignorieren und die ausgewählte Funktion zu
deaktivieren.
Legen Sie fest, ob die aktuell unter [8] im G Anwendermenü S (S. 532)
8
ausgewählten Einstellungen verwendet werden sollen.
Legen Sie fest, ob die aktuell unter [AF-Hilfslicht] im G Anwendermenü L
AF-Hilfslicht
(S. 494) ausgewählten Einstellungen verwendet werden sollen.
Legen Sie fest, ob die aktuellen Blitzeinstellungen verwendet werden sollen
Blitzmodus
(S. 255).
1
Drücken Sie die MENU-Taste, um die Menüs
anzuzeigen.
2
Markieren Sie die Option [Anti-Schock r/
Lautlos s] im X Aufnahmemenü 2 und drücken
Sie die Pfeiltaste I.
3
Markieren Sie mit den Pfeiltasten FG die Option
[Lautlos s-Modus-Einstellung] und drücken Sie die
Pfeiltaste I.
• Die Optionen unter [Lautlos s-Modus-Einstellungen]
werden angezeigt.
4
Markieren Sie mit den Pfeiltasten FG die
gewünschte Option und drücken Sie die
Pfeiltaste I.
5
Markieren Sie mit den Pfeiltasten FG eine der
Optionen [Zulassen] und [Nicht zulassen] und
drücken Sie die OK-Taste.
• Wiederholen Sie die Schritte 4 und 5 nach Bedarf.
6
Drücken Sie die MENU-Taste wiederholt, um die
Menüs zu verlassen.
(Lautlos s-Modus-Einstellungen)
K 2-10 Auslösermodi (j/Y/i)
Aufnahmemenü 2
Belichtungsreihe
1
HDR
2
2
Mehrfachbelichtung
Keystone-Korrektur
Anti-Schock r/Lautlos s
Hochaufgel. Aufnahme
Live ND Aufnahme
Zurück
Übernehmen
Anti-Schock r/Lautlos s
Anti-Schock r
r0Sek.
Lautlos s
s0Sek.
Rauschminderung s
Aus
Lautlos s-Modus-Einstellung.
Zurück
Übernehmen
Lautlos s-Modus-Einstellung.
Nicht zulassen
AF-Hilfslicht
Nicht zulassen
Blitzmodus
Nicht zulassen
Zurück
Übernehmen
Lautlos s-Modus-Einstellung.
Zulassen
Nicht zulassen
AF-Hilfslicht
Nicht zulassen
Nicht zulassen
Blitzmodus
Nicht zulassen
Zurück
Übernehmen
2
Aus
Aus
Aus
Aus
Aus
DE
167