Überprüfung der zul. Anhängelast von Zugfahrzeug und Anhängekupplung hinsicht-
lich der Berichtigung der Fahrzeugpapiere nach § 27StVZO in Deutschland
Diese errechneten Werte, R für die Anhängelast der Anhängekupplung für den Betrieb
mit Drehschemelanhängern und C für den Betrieb mit Starrdeichsel-/Zentralachsan-
hängern, sind mit den sich aus den Eintragungen in den Fahrzeugpapieren ergeben-
den Werten für die zul. Anhängelast für den Betrieb mit Drehschemelanhängern und
für den Betrieb mit Starrdeichsel-/Zentralachsanhängern zu vergleichen.
Berichtigung der Fahrzeugpapiere (Eintrag der montierten Anhängekupplung)
Die Berichtigung der Fahrzeugpapiere, Ziffer 26 oder 27 , bezüglich der montierten
Anhängekupplung braucht nicht unverzüglich , sondern erst bei der nächsten Befas-
sung der Zulassungsstelle mit den Fahrzeugpapieren erfolgen, wenn im
Zusammenhang mit dem Anbau der Bolzenkupplung die sich aus den Eintragungen in
den Fahrzeugpapieren ergebenden zulässigen Werte für das Gesamtgewicht, die
Achslasten oder die Anhängelast nicht reduziert werden und eventuelle
Verwendungseinschränkungen und die Anbauanweisung beachtet sind.
Eine unverzügliche Berichtigung der Fahrzeugpapiere nach § 27 Abs. 1a StVZO durch
die Zulassungsbehörde ist erforderlich, wenn im Zusammenhang mit dem Anbau der
Bolzenkupplung die sich aus den Eintragungen in den Fahrzeugpapieren ergebenden
zulässigen Werte für das Gesamtgewicht, die Achslasten oder die Anhängelast redu-
ziert werden.
Der Anbau der Anhängekupplung an das Fahrzeug ist nach den Forderungen
des Anhanges VII der Richtlinie 94/20 EG , wie nachstehend beschrieben, vor-
zunehmen.
Leichte und sichere Betätigung
Bolzenkupplungen müssen am Fahrzeug so angebaut werden, daß sie sich leicht und
sicher betätigen lassen. Hierzu zählt neben den Funktionen des Öffnens (und ggf.
Schließens) auch die Prüfung der Stellung des Anzeigers für die geschlossene und gesi-
cherte Stellung des Kuppelbolzens bzw. der Anhängekupplung. (durch Blick und
Tasten)
In dem Bereich, in dem sich der Betätigende aufhalten muß, müssen Gefahrenstellen,
wie scharfe Kanten, Ecken usw. konstruktiv vermieden bzw. so gesichert sein, daß
Verletzungen nicht zu erwarten sind. Der Fluchtweg aus diesem Bereich darf auf bei-
den Seiten durch Anbauteile weder eingeengt noch versperrt werden.
Erreichbarkeit der Kupplung
Der Abstand zwischen Mitte Kupplungsbolzen und Hinterkante Fahrzeugaufbau darf
420mm nicht überschreiten. Bei nachweislicher technischer Notwendigkeit kann der
Abstand von 420mm jedoch über schritten werden:
1. Bis zu einem Abstand von 650mm bei Fahrzeugen mit kippbaren Aufbauten oder
Heckanbaugeräten,
2. Bis zu einem Abstand von 1320mm, wenn die lichte Höhe wenigstens 1150mm
beträgt,
3. Bei Autotransportern mit mindestens 2 Ladeebenen, bei denen das Anhängefahr-
zeug im Normalbetrieb nicht vom Zugfahrzeug getrennt wird, wenn die leichte
und sichere Betätigung der Bolzenkupplung nicht beeinträchtigt wird.
Handhebelfreiraum der Bolzenkupplung von 60mm bzw 100mm
Zur gefahrlosen Betätigung von Bolzenkupplungen müssen ausreichende Freiräume
um den Handhebel vorhanden sein. Als ausreichend werden die nachstehend darge-
stellten Freiraummaße betrachtet: (Für Bolzenkupplungen mit nach unten gerichtetem
Handhebel oder anderen Handhebelformen gelten die Maße sinngemäß.)
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