3 Grundlegende Hinweise (Allgemeines)
Gemäß Richtlinie 2009/23/EC müssen Waagen für nachfolgende
Zwecke geeicht sein. Artikel 1, Absatz 4. „Bestimmung der Masse
bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus
Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Be-
handlung."
3.1 Zweckbestimmung
Indikation Bestimmung des Körpergewichtes im Bereich der Heilkunde.
Verwendung als „nichtselbsttätige Waage", d.h. das Baby vor-
Kontraindikaton Es ist keine Kontraindikation bekannt
3.2 Bestimmungsgemäße Verwendung
Diese Waagen dienen dem Bestimmen des Gewichts von Babys und Kleinkindern in
medizinischen Behandlungsräumen. Die Waagen sind geeignet zur Erkennung, Ver-
hütung und Überwachung von Krankheiten.
Babys/Kleinkinder, die sich auf der Waagschale befinden, sind
unter ständiger Beobachtung zu halten, um ein Heraus- ,bzw.
Herunterfallen zu vermeiden. Hinweis auf der Waagschale be-
achten!
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sichtig und mittig in die Waagschale legen, bzw. das Kleinkind
vorsichtig auf die Wägeplatte stellen. Nach Erreichen eines
stabilen Anzeigewertes kann der Gewichtswert abgelesen
werden.
MBB-M-BA-d-1618