6. Instandhaltung
6.1. Allgemein
Die Pumpe sowie die gesamte Anlage müssen in
regelmäßigen Abständen überprüft und gewartet wer-
den. Der Zeitraum für die Wartung wird vom Hersteller
festgelegt und gilt für die allgemeinen Einsatzbedingun-
gen. Bei aggressiven und/oder abrasiven Fördermedien
muss Rücksprache mit dem Hersteller gehalten werden,
da sich in diesen Fällen der Zeitraum verkürzen kann.
Folgende Punkte sind zu beachten:
•
Die Betriebsanleitung muss dem Wartungsperso-
nal vorliegen und beachtet werden. Es dürfen nur
Wartungsarbeiten und –maßnahmen durchgeführt
werden, die hier aufgeführt sind.
•
Sämtliche Wartungs-, Inspektions- und Reinigungsar-
beiten an der Maschine und der Anlage müssen mit
größter Sorgfalt, an einem sicheren Arbeitsplatz und
von geschultem Fachpersonal durchgeführt werden.
Es müssen die nötigen Körperschutzmittel getragen
werden. Die Maschine muss für sämtliche Arbeiten
vom Stromnetz getrennt werden. Ein unbeabsichtig-
tes Einschalten muss verhindert werden. Weiterhin
sind bei Arbeiten in Becken und/oder Behältern unbe-
dingt die entsprechenden Schutzmaßnahmen nach
BGV/GUV einzuhalten.
•
Über einem Gewicht von 50kg müssen zum Heben
und Senken der Maschine technisch einwandfreie
und amtlich zugelassene Hilfshebevorrichtungen
verwendet werden.
Überzeugen Sie sich, dass Anschlagmittel, Seile
und die Sicherheitseinrichtungen der Handwinde
technisch einwandfrei sind. Erst wenn die Hilfshebe-
vorrichtung technisch in Ordnung ist, darf mit den
Arbeiten begonnen werden. Ohne diese Überprüfun-
gen besteht Lebensgefahr!
•
Elektrische Arbeiten an der Maschine und der Anlage
müssen vom Fachmann durchgeführt werden. Bei
Ex zugelassenen Maschinen müssen Sie auch das
Kapitel „Ex-Schutz" im Anhang beachten!
•
Bei Einsatz von leicht entzündbaren Lösungs- und
Reinigungsmitteln ist offenes Feuer, offenes Licht
sowie Rauchen verboten.
•
Maschinen, die gesundheitsgefährdende Medien
umwälzen oder mit diesen in Kontakt stehen, müs-
sen dekontaminiert werden. Ebenso ist darauf zu
achten, dass sich keine gesundheitsgefährdenden
Gase bilden oder vorhanden sind.
•
Achten Sie darauf, dass das benötigte Werkzeug und
Material vorhanden ist. Ordnung und Sauberkeit ge-
währleisten ein sicheres und einwandfreies Arbeiten
an der Maschine. Entfernen Sie nach dem Arbeiten
gebrauchtes Putzmaterial und Werkzeug von der
Maschine. Bewahren Sie sämtliche Materialien und
Werkzeuge an dem dafür vorgesehenen Platz auf.
•
Betriebsmedien (z. B. Öle, Schmierstoffe, usw.)
sind in geeigneten Behälter aufzufangen und
vorschriftsmäßig zu entsorgen (gem. Richtlinie
75/439/EWG und Erlasse gem. §§5a, 5b AbfG).
Bei Reinigungs- und Wartungsarbeiten ist eine
entsprechende
Schutzbekleidung
Diese ist nach Abfallschlüssel TA 524 02 und
EG-Richtlinie 91/689/EWG zu entsorgen. Es dürfen
nur die vom Hersteller empfohlenen Schmiermittel
verwendet werden. Öle und Schmierstoffe dürfen
nicht gemischt werden. Verwenden Sie nur Original-
teile des Herstellers
Ein Probelauf oder eine Funktionsprüfung der Maschi-
ne darf nur unter den allgemeinen Betriebsbedingun-
gen erfolgen!
Ölsorte: Biologisch abbaubares HOMA ATOX. Verbrauch-
tes Öl ist ordnungsgemäß zu entsorgen.
Bei der Verwendung von Weißölen ist folgendes zu
beachten:
•
Zur Nachfüllung und/oder Neubefüllung dürfen nur
Betriebsmittel des gleichen Herstellers verwendet
werden
•
Maschinen die bisher mit anderen Betriebsmit-
teln betrieben worden sind, müssen erst gründlich
gereinigt werden, bevor sie mit Weißölen betrieben
werden dürfen.
6.2. Wartungstermine
Vor Erstinbetriebnahme bzw. nach längerer Lagerung:
•
Prüfung des Isolationswiderstands
•
Füllstandkontrolle Dichtungsraum/-kammer
•
Gleitringdichtung ist auf Beschädigung zu überprü-
fen.
Monatlich:
•
Kontrolle der Stromaufnahme und Spannung
•
Überprüfung der verwendeten Schaltgeräte für
Kaltleiter, Dichtraumkontrolle, usw.
Halbjährlich:
•
Sichtprüfung der Stromzuführungskabel
•
Sichtprüfung der Kabelhalter und der Seilabspannung
•
Sichtprüfung von Zubehör, z.B. Einhängevorrichtung,
Hebevorrichtungen, usw.
3.000 Betriebsstunden:
•
Optische Kontrolle bei Pumpen mit Ölsperrkammer
•
Optische Kontrolle bei Pumpen ohne Ölsperrkammer
8.000 Betriebsstunden oder spätestens nach 2 Jahren:
•
Prüfung des Isolationswiderstands
•
Betriebsmittelwechsel Dichtungsraum/-kammer
•
Kontrolle und ggf. ausbessern der Beschichtung
•
Funktionsprüfung aller Sicherheits- und Überwa-
chungseinrichtungen.
15.000 Betriebsstunden oder spätestens nach 5 Jahren:
zu
tragen.
•
Generalüberholung im Werk
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